Hand aufs Herz – blicken wir auf unsere Schulzeit zurück und vergegenwärtigen wir uns den damals täglich zurückgelegten Schulweg. «Ich erinnere mich, den kurzen Fussmarsch durch das Dorf in den Kindergarten meistens Hand in Hand mit meinen Kameradinnen und Kameraden zurückgelegt und dabei – über alle Jahreszeiten und Witterungsbedingungen hinweg – unvergesslich positive und prägende soziale Erfahrungen gemacht zu haben.» Schwärmt Thomas Bucher, der sich im folgendem Rechtsbeitrag auch zu den Gefahren äussert, der ein Schulweg mit sich bringen kann.
Für Entscheide über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen ist nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG die Schulpflege zuständig.
Nach § 66 Abs. 2 VSV liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg grundsätzlich bei den Eltern. Der Grundsatz gilt nach § 8 Abs. 3 VSV aber dann nicht uneingeschränkt, wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können und die Schulpflege auf Kosten der Gemeinde geeignete Massnahmen anzuordnen hat.
Damit ist die Frage aufgeworfen, welche Schlussfolgerungen aus der Kasuistik betreffend die Unzumutbarkeit des Schulwegs wegen Länge oder Gefährlichkeit zu ziehen sind und mit welchen Massnahmen die Rechtmässigkeit des Schulwegs sicherzustellen ist.
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