Professionell mit Spannungsfeldern umgehen

Professionelles Führungshandeln von Schulleitungen ist mehr als nur Verwalten, Organisieren oder Koordinieren. Der gesetzliche Auftrag formuliert, wofür Schulleitungen verantwortlich sind: administrativ, personell, finanziell und gemeinsam mit der Schulkonferenz pädagogisch. Gleichzeitig entwerfen das Berufsleitbild des Verbandes, die Wissenschaft (z. B. im Zürcher Schulführungsmodell) und nicht zuletzt die alltägliche Praxis eine Rolle, die sehr viel differenzierter sein kann. Schulleitungen sollen initiieren, beraten, moderieren, entscheiden, inspirieren, konfrontieren und vernetzen. Diese Gleichzeitigkeit erzeugt keine Fehler – sie erzeugt Spannungen. Und diese Spannungen sind Teil professioneller Führung. Nina-Cathrin Strauss zum Umgang mit solchen Spannungsfeldern.

Blicken wir auf das professionelle Handeln von Schulleitungen, bewegen sie sich in ihrem Führungsalltag in einem komplexen Feld voller Zwischenräumen. Zwischen Menschen und Rollen. Zwischen Erwartungen und Auftrag. Zwischen pädagogischer Idee und organisatorischer Wirklichkeit. Wer diesen Beruf ergreift, entscheidet sich nicht für Eindeutigkeit, sondern für Komplexität. Vielleicht zeigt sich Professionalität in der Schulleitung ebenfalls weniger darin, Spannungsfelder zu beseitigen, als darin, sie wahrzunehmen, auszuhalten und gestaltend zu bearbeiten.

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Aufbau eines Employer Brands in der öffentlichen Volksschule

Autos auf der Strasse, Markenkleidung auf dem Pausenplatz oder Waschmittel zuhause. Marken begegnen uns täglich. In einer Marke steckt mehr als nur das Produkt: eine Emotion oder sogar ein Lebensgefühl. Das erzeugt Identifikation mit einem austauschbaren Produkt. Diese Kraft nutzt auch ein Employer Brand. Sie übersetzt Identität und Werte in attraktive Arbeitgeberversprechen. Damit hat sich Felix Steger in seiner Masterarbeit beschäftigt. Der Praxistest folgte danach an der Schule Dietlikon.

Damit ein attraktives Arbeitgeberversprechen abgegeben werden kann, muss zuerst entdeckt werden, was einen guten Arbeitsplatz ausmacht. Der grösste Teil der Arbeitsbedingungen für Lehrpersonen ist vom Kanton vorgegeben. Trotzdem kann eine Schule sich als Marke auf dem Arbeitsmarkt positionieren. Schliesslich zählen neben den harten Faktoren wie Lohn auch weiche Faktoren wie die Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Eltern oder Klassen. Wer schon an mehreren Schulen gearbeitet hat, weiss, dass es hier teils grosse Unterschiede gibt.

Warum also als Schule nicht mit einem klaren Auftritt kommunizieren, wie man ist und wen man sucht? Versucht man, die Identität einer Schule zu kommunizieren, bedeutet das aufs Wesentliche verdichten. Das ist ein Prozess, bei dem die eigene Identität reflektiert sowie das eigene Profil geschärft wird. Diese Erfahrung habe ich in der Schule Dietlikon gemacht. Ich habe in Umfragen, Workshops und Interviews die geheime und unausgesprochene Identität meiner neuen Arbeitgeberin entdeckt. Am Schluss stand ein schlagkräftiger Claim, der bei der Überarbeitung des Leitbilds ebenso präsent war wie im überarbeiteten Logo. Ein Employer Branding in der Schule bewegt sich so an der Schnittstelle zwischen Kommunikation und Schulentwicklung.

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Urheberrechte im Schulalltag

Guter Schulunterricht geht einher mit dem Einsatz vielfältiger Medien. Für Lehrpersonen und Schulleitungen stellen sich dadurch immer wieder Fragen des Urheberrechts. Dürfen Lehrmittel digitalisiert und auf den Server der Schule gestellt werden, damit sich alle Lehrpersonen daraus bedienen können, um den Unterricht anschaulich vorzubereiten und durchzuführen? Darf ein zeitgenössisches Musical am frei zugänglichen Jugendfest bedenkenlos aufgeführt werden? Ist es der Lehrperson, die den Musikunterricht erteilt, erlaubt, das legendäre Konzert von Keith Jarrett in Köln aus dem Jahre 1975 aus einer Streaming-Plattform in der Klasse auszugsweise abzuspielen? Thomas Bucher mit den Antworten.

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) regelt in Art. 1 Abs. 1 lit. a URG «den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst» sowie nach lit. b. «den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen».

Geschützt sind Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen und zugleich individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 1 URG).

Art. 2 Abs. 2 lit. a.–h. URG umreisst den Werkbegriff wie folgt:

  1. Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
  2. Werke der Musik und andere akustische Werke
  3. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik
  4. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen
  5. Werke der Baukunst
  6. Werke der angewandten Kunst
  7. Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
  8. Choreografische Werke und Pantomimen

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