Eine Lehrperson lud die getrenntlebenden Eltern einer Schülerin zu einem gemeinsamen Elterngespräch ein. Rund eine Woche später teilte der Schulleiter dem Vater mit, dass mit jedem Elternteil ein separates Gespräch geführt werde. Gleichentags schrieb der Vater dem Schulleiter per E-Mail zurück, er wolle wissen, ob auf Wunsch der Schule oder der Mutter getrennte Gespräche vorgesehen seien, weshalb er um Einsicht in die entsprechenden E-Mails der Mutter ersuche. Reto Allenspach zeigt anhand dieses Fallbeispiels auf, was die Schulverantwortlichen bei der Zusammenarbeit mit getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht zu beachten haben.
Mit dem oben beschriebenen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2019.00153 vom 12. September 2019 zu befassen. An das Verwaltungsgericht gelangte der Vater, nachdem die Kreisschulpräsidentin sein Einsichtsgesuch abgewiesen hatte und danach der Bezirksrat seinen Rekurs teilweise gutgeheissen und ihm zudem zwei Drittel der Rekurskosten auferlegt hatte. Auch wenn dies im Verwaltungsgerichtsurteil nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich schliessen, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.
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