Als Schullaufbahnentscheide gelten die Rückstellung vom Kindergarteneintritt, der Übertritt in die Primarstufe bereits nach einem oder aber erst nach drei Kindergartenjahren, die Repetition oder das Überspringen einer Klasse sowie der Übertritt in die Sekundarstufe. Auch eine Umstufung innerhalb der Sekundarstufe, etwa von der Abteilung A in die Abteilung B, ist ein bedeutsames Ereignis und führt nicht selten zu einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigen und der Klassenlehrperson. Thomas Bucher erklärt die rechtlichen Grundlagen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schullaufbahnentscheiden finden sich in § 32 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in den §§ 33-40 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101).
Die Eltern einer Sekundarschülerin der dritten Sekundarklasse rekurrierten gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG gegen den Beschluss der Schulpflege. In der Folge befasste sich der zuständige Bezirksrat mit dem Umstufungsentscheid. Da der Bezirksrat dem Entscheid der Schulpflege folgte, führten die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (VB.2021.00219). Sie verlangten, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihre Tochter in der 3. Sekundarschule der Abteilung A zu belassen sei.
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