Aufbau eines Employer Brands in der öffentlichen Volksschule

Autos auf der Strasse, Markenkleidung auf dem Pausenplatz oder Waschmittel zuhause. Marken begegnen uns täglich. In einer Marke steckt mehr als nur das Produkt: eine Emotion oder sogar ein Lebensgefühl. Das erzeugt Identifikation mit einem austauschbaren Produkt. Diese Kraft nutzt auch ein Employer Brand. Sie übersetzt Identität und Werte in attraktive Arbeitgeberversprechen. Damit hat sich Felix Steger in seiner Masterarbeit beschäftigt. Der Praxistest folgte danach an der Schule Dietlikon.

Damit ein attraktives Arbeitgeberversprechen abgegeben werden kann, muss zuerst entdeckt werden, was einen guten Arbeitsplatz ausmacht. Der grösste Teil der Arbeitsbedingungen für Lehrpersonen ist vom Kanton vorgegeben. Trotzdem kann eine Schule sich als Marke auf dem Arbeitsmarkt positionieren. Schliesslich zählen neben den harten Faktoren wie Lohn auch weiche Faktoren wie die Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Eltern oder Klassen. Wer schon an mehreren Schulen gearbeitet hat, weiss, dass es hier teils grosse Unterschiede gibt.

Warum also als Schule nicht mit einem klaren Auftritt kommunizieren, wie man ist und wen man sucht? Versucht man, die Identität einer Schule zu kommunizieren, bedeutet das aufs Wesentliche verdichten. Das ist ein Prozess, bei dem die eigene Identität reflektiert sowie das eigene Profil geschärft wird. Diese Erfahrung habe ich in der Schule Dietlikon gemacht. Ich habe in Umfragen, Workshops und Interviews die geheime und unausgesprochene Identität meiner neuen Arbeitgeberin entdeckt. Am Schluss stand ein schlagkräftiger Claim, der bei der Überarbeitung des Leitbilds ebenso präsent war wie im überarbeiteten Logo. Ein Employer Branding in der Schule bewegt sich so an der Schnittstelle zwischen Kommunikation und Schulentwicklung.

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Urheberrechte im Schulalltag

Guter Schulunterricht geht einher mit dem Einsatz vielfältiger Medien. Für Lehrpersonen und Schulleitungen stellen sich dadurch immer wieder Fragen des Urheberrechts. Dürfen Lehrmittel digitalisiert und auf den Server der Schule gestellt werden, damit sich alle Lehrpersonen daraus bedienen können, um den Unterricht anschaulich vorzubereiten und durchzuführen? Darf ein zeitgenössisches Musical am frei zugänglichen Jugendfest bedenkenlos aufgeführt werden? Ist es der Lehrperson, die den Musikunterricht erteilt, erlaubt, das legendäre Konzert von Keith Jarrett in Köln aus dem Jahre 1975 aus einer Streaming-Plattform in der Klasse auszugsweise abzuspielen? Thomas Bucher mit den Antworten.

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) regelt in Art. 1 Abs. 1 lit. a URG «den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst» sowie nach lit. b. «den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen».

Geschützt sind Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen und zugleich individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 1 URG).

Art. 2 Abs. 2 lit. a.–h. URG umreisst den Werkbegriff wie folgt:

  1. Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
  2. Werke der Musik und andere akustische Werke
  3. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik
  4. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen
  5. Werke der Baukunst
  6. Werke der angewandten Kunst
  7. Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
  8. Choreografische Werke und Pantomimen

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Schulführung und Inklusion: Schulen gemeinsam vielfältiger gestalten

Der Umgang mit Diversität ist eine zentrale Herausforderung der heutigen Schule. Lernende bringen unterschiedliche Bedürfnisse, Fähigkeiten und Hintergründe mit – und Schulen stehen vor der Aufgabe, allen Kindern und Jugendlichen eine echte Teilhabe zu ermöglichen. Olaf Köster-Ehling zeigt Inklusion als Grundlage einer demokratischen Schule auf.

Inklusion bedeutet weit mehr, als einzelne Unterstützungsangebote bereitzustellen. Sie ist ein demokratisches Projekt, das darauf abzielt, Bildungsungleichheiten zu verringern und vielfältige Lebenslagen wahrzunehmen. Neben der Kategorie Behinderung rücken auch Aspekte wie Sprache, Herkunft oder soziale Lage in den Blick. Eine differenzsensible Schule entwickelt Kulturen, Strukturen und Praktiken, die Vielfalt anerkennen und Barrieren abbauen.

Dafür braucht es Teams, die multiprofessionell zusammenarbeiten, und eine Schulführung, die Entwicklungsprozesse gezielt steuert. Sie schafft Rahmenbedingungen, fördert Zusammenarbeit und regt die Reflexion über bestehende Praktiken an.

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Rechtsmittelzug gegen die Gymi-Aufnahmeprüfung bei der Beanstandung der Erfahrungsnote

Der Schüler E bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid rekurrierten die Eltern und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten der 6. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik. Später gelangten die Eltern an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, wie das Verfahren bei einer Anfechtung des Aufnahmeentscheides mit Beanstandung der Zeugnisnoten der 6. Klasse verläuft und wie der Rechtsmittelzug aussieht. Reto Allenspach fasst den Entscheid zusammen.

Bei der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium aus der 6. Primarklasse zählt im Kanton Zürich nebst der Prüfungsnote auch die Erfahrungsnote, die sich aus den Zeugnisnoten in Deutsch und Mathematik aus dem ersten Semester der 6. Klasse zusammensetzt (§§ 10 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Die Anfechtung eines Nichtaufnahmeentscheides ist in § 22 AufnahmeR wie folgt geregelt:

                   1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

                   2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

                   3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

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Voraussetzungen für das rechtmässige Querversetzen in der Volksschule des Kantons Zürich

Es existieren verschiedene Ausgangslagen, die eine Schulleitung oder die Schulpflege veranlassen können, ein:e Schüler:in in eine parallel geführte Klasse zuzuweisen. Begrifflich handelt es sich um eine sogenannte Querversetzung. Hierbei kann es zu konfligierenden Interessen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung beziehungsweise der Schulpflege kommen. Was die rechtlichen Bedingungen sind und was dazu führen kann, ein Kind querzuversetzen, erläutert Thomas Bucher.

Die nachfolgenden Ausführungen referenzieren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (VB.2021.00109) und sind für Schulleitungen und Schulpflegen nicht nur im Falle von Querversetzungen bedeutsam.

Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nennt die Kantone als für das Schulwesen zuständig. Sie haben für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen, Grundschulunterricht zu sorgen, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV).

Der erwähnte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht erstreckt sich nicht auf die freie Schul- oder Klassenwahl. § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) verwehrt die Elternmitwirkung explizit bei «Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse sowie bei Weisungen im Schulalltag oder bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung».

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Mit dem Schulentwicklungsrad auf der Reise nach Südtirol und darüber hinaus

Growth Mindset als gemeinsame Verantwortung: Im April 2025 durften Heike Beuschlein und Frank Brückel bei den 11. Rechtenthaler Gesprächen zur Schulentwicklung in Südtirol ihre Arbeit mit dem Schulentwicklungsrad vorstellen. Unter dem Leitthema «Growth Mindset als VerANTWORTung. SINNstiftendes Lernen im Kontext von Kontinuität und Veränderung» bot die Tagung im Schloss Rechtenthal Bildungsinteressierten aus Südtirol, Tirol und Bayern Raum für den Dialog über nachhaltige Schulentwicklung in einer Zeit grosser Herausforderungen und Veränderungen.

Wir möchten hier einen Einblick geben, wie wir das Schulentwicklungsrad bei dieser Gelegenheit eingesetzt haben und wie es sich international in unterschiedlichen Themenfeldern sowie auf verschiedenen Ebenen des Bildungssystems anwenden lässt.

Schulentwicklung als gemeinsame Aufgabe im Mehrebenensystem

Die Rechtenthaler Gespräche sind geprägt vom Anspruch, Menschen aus Schulen, Bildungsverwaltung und Wissenschaft zusammenzubringen. Das passte hervorragend zu unserem Ansatz: Schulentwicklung gelingt besonders gut, wenn sie als Aufgabe im Mehrebenensystem verstanden wird. Schulen, Behörden, Hochschulen – alle haben ihre Rolle. Das Schulentwicklungsrad hilft dabei, diese Rollen und deren Zusammenspiel sichtbar zu machen und zu gestalten.

Wir haben in unserer Keynote und den Workshops gezeigt, wie das Rad dabei als Analyse-, Planungs- und Reflexionsinstrument dient. Anhand des Projekts Learning Support Teams (LST) konnten wir verdeutlichen, wie eine inklusive, ressourcenorientierte Zusammenarbeit aufgebaut wird:

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Future Skills – eine Führungsaufgabe im Zyklus 1

Die Diskussion um Future Skills ist längst nicht mehr nur ein Trendbegriff. Schulen stehen vor der Aufgabe, Kinder schon ab dem frühen Schulalter auf eine sich rasant verändernde Welt vorzubereiten. Dabei geht es nicht nur um digitale Kompetenzen, sondern ebenso um Selbstregulation, Kreativität, Zusammenarbeit und kritisches Denken. Catherine Lieger erklärt, wie man Future Skills fördern kann.

Schulführung als Ermöglicherin von Zukunftskompetenzen

Future Skills können nicht isoliert von einzelnen Lehrpersonen umgesetzt werden. Sie brauchen eine Schule, die diese Kompetenzen als Teil ihrer Entwicklungsstrategie versteht. Schulleitungen stehen dabei im Zentrum:

  • Sie schaffen die Rahmenbedingungen, damit Lehrpersonen und Betreuungspersonen im Unterricht wie auch im ausserschulischen Setting neue Ansätze erproben können.
  • Sie fördern eine Kultur der Zusammenarbeit, in der Future Skills nicht nur bei den Kindern, sondern auch im Team gelebt werden.
  • Sie steuern die Integration digitaler Medien, ohne dabei die sozialen und emotionalen Dimensionen aus dem Blick zu verlieren.
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Umfrageergebnisse des Schulleitungsmonitors Schweiz

Die Rolle von Schulleitungen ist anspruchsvoll und komplex. Die aktuellen Ergebnisse der Online-Umfrage des Schulleitungsmonitors 2024 zeigen ein differenziertes Bild der Arbeitssituation im Hinblick auf die Berufszufriedenheit und Arbeitsbelastung der Schulleitungen in der Schweiz. Die Befragung bestätigt eine hohe berufliche Zufriedenheit und hohes Engagement der Schulleitungen bei förderlichen Rahmenbedingungen und grosser Berufstreue. Jedoch bleibt auch das Thema der hohen Arbeitsbelastung bestehen. Die wissenschaftliche Assistentin Lea Ruf, PH FHNW, fasst die wichtigsten Ergebnisse zusammen.

Zwischen Engagement und Erschöpfung

Die Befragung 2024 bestätigt die vergangenen Ergebnisse des Schulleitungsmonitors Schweiz, dass Schulleitungen mit ihrer aktuellen Tätigkeit sehr zufrieden sind und sich in ihrem Beruf stark engagieren. Zudem erleben sich Schulleitungen in ihrem Berufsalltag und als Führungsperson überwiegend als selbstwirksam. Es zeigen sich günstige Rahmenbedingungen, welche zur hohen beruflichen Zufriedenheit beitragen können. Dazu zählen eine hohe wahrgenommene Autonomie in der Gestaltung der Arbeitsabläufe und eine unterstützende Teamkultur im Schulkollegium.

Weniger erfreulich fällt hingegen die wahrgenommene Arbeitsbelastung der Schulleitungen aus. Die Mehrheit der Schulleitungen berichtet, auch zu Hause über Probleme aus der Arbeit nachzudenken. Zudem empfindet die Hälfte der Schulleitungen, dass sie mehr in ihre Arbeit investieren, als sie im Gegenzug dafür bekommen. Vor allem der Zeitdruck stellt eine grössere Herausforderung dar. Viele Schulleitungen geben an, zu wenig Zeit für ihre täglichen Aufgaben zu haben. Dies zeigt sich auch darin, dass Schulleitungen regelmässig mehr arbeiten als vertraglich vorgesehen ist. In einer typischen Arbeitswoche leisten Schulleitungen mit Vollzeitpensen durchschnittlich 7.7 Überstunden. Bei einem 60 Prozent Pensum sind es 6.4 Überstunden in einer typischen Arbeitswoche.

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Wie kollegiale Beratung die Zusammenarbeit und Professionalisierung an Schulen stärkt

Kollegiale Beratung wird an vielen Schulen eingesetzt. Am Beispiel einer Schule in Dürnten wird gezeigt, wie kollegiale Beratung Mitarbeitende stärkt und die Zusammenarbeit fördert. Beraterin Andrea Hugelshofer und Schulleiterin Annett Kother stellen Chancen von kollegialer Beratung dar und zeigen auf, welche Rahmenbedingungen nötig sind.

Annett Kother, Schulleiterin einer Primarschule in Dürnten, stellte fest, dass verhältnismässig viele Kinder ihrer Schule integrativ gefördert werden. Sie erkennt unter anderem ein Entwicklungspotenzial in der Zusammenarbeit der schulischen Heilpädagog:innen (SHP) und initiiert kollegiale Fallbesprechungen in dieser Fachgruppe. Die SHP lassen sich darauf ein, und innerhalb einiger Monate entwickelt sich die kollegiale Beratung zu einem wirkungsvollen Instrument.

Gemeinsam erarbeiten die SHP Optionen für anspruchsvolle Schüler:innensituationen. Zunehmend werden weitere Fach- und Lehrpersonen in diese Fallbesprechungen und somit in die Lösungssuche einbezogen. Als Personalverantwortliche und Vorgesetzte geht Annett Kother sorgfältig mit möglichen Rollenkonflikten um.

Was ist kollegiale Beratung im schulischen Kontext?

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Anfechtung von Zeugnissen

Die Schüler:innen haben vor den Sommerferien ihre Zeugnisse erhalten, in denen deren Leistungen und Verhalten beurteilt wurden. Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eine von der Lehrperson gesetzte Zeugnisnote oder Verhaltensbeurteilung als ungerechtfertigt betrachten. Können sie sich dann an die Schulleitung wenden und die Abänderung des Zeugniseintrags verlangen (Frage 1)? Oder können die Eltern den Zeugniseintrag gar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Behörde oder einem Gericht anfechten (Frage 2)? Reto Allenspach beantwortet diese Fragen mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Zürich.

Beurteilung als pädagogische Aufgabe

Die Beurteilung von Schüler:innen (SuS) bei einzelnen Unterrichtsanlässen (Prüfungen etc.) sowie im Zeugnis ist eine pädagogische Aufgabe, welche Lehrpersonen im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen haben. Als Bestandteil der Unterrichtstätigkeit wird die Beurteilung von der Methodenfreiheit gemäss § 23 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) erfasst. Die Lehrperson entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie zu einer professionellen und pädagogisch sachgerechten Beurteilung gelangt. Ihr steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, handelt es sich bei der Notensetzung doch nicht um ein exaktes «Messverfahren».

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