Ausserordentliche Kündigung infolge veränderter Arbeitsbedingungen?

Anlässlich der sogenannten Pensengespräche legt die Schulleitung zusammen mit den Lehrpersonen die genauen Arbeiten (Beschäftigungsgrad, Arbeitszeit, Klassen, Fächer, Lektionen und Tätigkeitsbereiche) für das nächste Schuljahr fest. Angenommen, die Schulleitung weist einer Lehrperson im April ─ bei unverändertem Pensum ─ Lektionen oder Arbeiten zu, die der Lehrperson nicht passen und diese möchte deshalb ihr Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr beenden. Die Schulleitung hingegen möchte die Lehrperson nicht ziehen lassen. Kann die Lehrperson in dieser Situation dennoch auf Ende Schuljahr kündigen? Reto Allenspach legt nachfolgend die Rechtslage im Kanton Zürich dar.

Die Schulleitung hat bei der individuellen Planung gemeinsam mit den betroffenen Lehrpersonen im Rahmen der Pensengespräche die betrieblichen Interessen der Schuleinheit ins Zentrum zu stellen. Jedoch soll sie soweit möglich auf die Bedürfnisse und Anliegen der Lehrpersonen eingehen. In der Praxis können in der Regel nicht alle Bedürfnisse der Lehrpersonen berücksichtigt werden. Kommt es zwischen der Lehrperson und der Schulleitung nicht zu einer Einigung, entscheidet Letztere im Rahmen ihres Weisungsrechts über die Aufteilung der Arbeitszeit. Zu beachten ist, dass die Schulleitung erst dann, wenn sie weiss, welche Lehrpersonen sie im Team hat, eine detaillierte Aufteilung der Lektionen und Arbeiten vornehmen kann. Und das ist oft erst nach Ende März der Fall.

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Rechtsmittelzug gegen die Gymi-Aufnahmeprüfung bei der Beanstandung der Erfahrungsnote

Der Schüler E bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid rekurrierten die Eltern und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten der 6. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik. Später gelangten die Eltern an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, wie das Verfahren bei einer Anfechtung des Aufnahmeentscheides mit Beanstandung der Zeugnisnoten der 6. Klasse verläuft und wie der Rechtsmittelzug aussieht. Reto Allenspach fasst den Entscheid zusammen.

Bei der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium aus der 6. Primarklasse zählt im Kanton Zürich nebst der Prüfungsnote auch die Erfahrungsnote, die sich aus den Zeugnisnoten in Deutsch und Mathematik aus dem ersten Semester der 6. Klasse zusammensetzt (§§ 10 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Die Anfechtung eines Nichtaufnahmeentscheides ist in § 22 AufnahmeR wie folgt geregelt:

                   1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

                   2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

                   3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

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Anfechtung von Zeugnissen

Die Schüler:innen haben vor den Sommerferien ihre Zeugnisse erhalten, in denen deren Leistungen und Verhalten beurteilt wurden. Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eine von der Lehrperson gesetzte Zeugnisnote oder Verhaltensbeurteilung als ungerechtfertigt betrachten. Können sie sich dann an die Schulleitung wenden und die Abänderung des Zeugniseintrags verlangen (Frage 1)? Oder können die Eltern den Zeugniseintrag gar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Behörde oder einem Gericht anfechten (Frage 2)? Reto Allenspach beantwortet diese Fragen mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Zürich.

Beurteilung als pädagogische Aufgabe

Die Beurteilung von Schüler:innen (SuS) bei einzelnen Unterrichtsanlässen (Prüfungen etc.) sowie im Zeugnis ist eine pädagogische Aufgabe, welche Lehrpersonen im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen haben. Als Bestandteil der Unterrichtstätigkeit wird die Beurteilung von der Methodenfreiheit gemäss § 23 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) erfasst. Die Lehrperson entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie zu einer professionellen und pädagogisch sachgerechten Beurteilung gelangt. Ihr steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, handelt es sich bei der Notensetzung doch nicht um ein exaktes «Messverfahren».

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Einziehung von Handys in Schulen

Weil ein Schüler einer Orientierungsschule (Sekundarstufe 1) im Kanton Freiburg während der Schulzeit in der Garderobe beim Turnunterricht mit seinem Handy Musik gehört hatte, zog die Lehrperson beziehungsweise der Schuldirektor dieses für eine Woche ein. Gegen die Verfügung des Schuldirektors erhob der Schüler – vertreten durch seinen Vater – zunächst Beschwerde bei der kantonalen Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und anschliessend beim Kantonsgericht Freiburg. Reto Allenspach fasst das Urteil zusammen.

Vor Kantonsgericht, das sein Urteil am 26. April 2024 fällte (Urteil KG FR 601 2023 48 vom 26. April 2024), war einzig strittig und zu prüfen, ob ein Handy eines Schülers über das Ende der Schulzeit hinaus, für die im konkreten Fall verfügte Dauer von einer Woche beziehungsweise bis zu dem im kantonalen Schulreglement (SchR; SGF 411. 0.11) vorgesehenen Maximum von zwei Wochen, eingezogen werden darf. Die Schule und die kantonale Direktion stützten sich bei der Einziehung nämlich auf Art. 66 SchR, wonach bei einem Verstoss gegen das Verbot des Gebrauchs elektronischer Geräte während der Schulzeit diese bis zu zwei Wochen eingezogen werden können.

Das Kantonsgericht führte aus, dass mit der Einziehung des Mobiltelefons der Schüler in seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV (Bundesverfassung) eingeschränkt worden sei. Eine Grundrechtseinschränkung ist nur unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig. Entsprechend prüfte das Kantonsgericht diese Voraussetzungen:

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Probezeitkündigung bei Krankheit

Lehrpersonen, die im vergangenen August eine Stelle angetreten haben, befinden sich derzeit noch in der Probezeit. Wie ist die Rechtslage, wenn die Lehrperson während der Probezeit längere Zeit krank ist? Kann die Schulpflege trotz Krankheit eine Probezeitkündigung aussprechen? Anhand eines Verwaltungsgerichtsentscheides vom letzten Mai beantwortet Reto Allenspach diese Fragen.

Sachverhalt

Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VGer, 16. Mai 2024, VB.2023.00570) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrperson trat am 1. August 2022 eine Stelle als Primarlehrerin in einer Gemeinde im Kanton Zürich an. Ab dem 21. November 2022 war sie vollständig arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 löste die Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit der Lehrperson mittels Probezeitkündigung per 3. Februar 2023 (Freitag vor den Sportferien) auf.

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