Einziehung von Handys in Schulen

Weil ein Schüler einer Orientierungsschule (Sekundarstufe 1) im Kanton Freiburg während der Schulzeit in der Garderobe beim Turnunterricht mit seinem Handy Musik gehört hatte, zog die Lehrperson beziehungsweise der Schuldirektor dieses für eine Woche ein. Gegen die Verfügung des Schuldirektors erhob der Schüler – vertreten durch seinen Vater – zunächst Beschwerde bei der kantonalen Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und anschliessend beim Kantonsgericht Freiburg. Reto Allenspach fasst das Urteil zusammen.

Vor Kantonsgericht, das sein Urteil am 26. April 2024 fällte (Urteil KG FR 601 2023 48 vom 26. April 2024), war einzig strittig und zu prüfen, ob ein Handy eines Schülers über das Ende der Schulzeit hinaus, für die im konkreten Fall verfügte Dauer von einer Woche beziehungsweise bis zu dem im kantonalen Schulreglement (SchR; SGF 411. 0.11) vorgesehenen Maximum von zwei Wochen, eingezogen werden darf. Die Schule und die kantonale Direktion stützten sich bei der Einziehung nämlich auf Art. 66 SchR, wonach bei einem Verstoss gegen das Verbot des Gebrauchs elektronischer Geräte während der Schulzeit diese bis zu zwei Wochen eingezogen werden können.

Das Kantonsgericht führte aus, dass mit der Einziehung des Mobiltelefons der Schüler in seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV (Bundesverfassung) eingeschränkt worden sei. Eine Grundrechtseinschränkung ist nur unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig. Entsprechend prüfte das Kantonsgericht diese Voraussetzungen:

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Probezeitkündigung bei Krankheit

Lehrpersonen, die im vergangenen August eine Stelle angetreten haben, befinden sich derzeit noch in der Probezeit. Wie ist die Rechtslage, wenn die Lehrperson während der Probezeit längere Zeit krank ist? Kann die Schulpflege trotz Krankheit eine Probezeitkündigung aussprechen? Anhand eines Verwaltungsgerichtsentscheides vom letzten Mai beantwortet Reto Allenspach diese Fragen.

Sachverhalt

Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VGer, 16. Mai 2024, VB.2023.00570) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrperson trat am 1. August 2022 eine Stelle als Primarlehrerin in einer Gemeinde im Kanton Zürich an. Ab dem 21. November 2022 war sie vollständig arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 löste die Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit der Lehrperson mittels Probezeitkündigung per 3. Februar 2023 (Freitag vor den Sportferien) auf.

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