Welche Herausforderungen Schneesporttage, Schneesportlager mit sich bringen

Stehen die Sorgeberechtigten, die Schule oder die zuständigen Lehrpersonen in der Verantwortung, Bekleidung und weitere Ausrüstungsgegenstände auf Zweckmässigkeit und Sicherheit hin zu überprüfen? Wer ist für die korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung zuständig? Besteht eine Helmtragepflicht beim Schlitteln, Snowboarden oder Skifahren? Dürfen Schülerinnen und Schüler temporär in Gruppen und ohne Begleitung Erwachsener auf markierten, gesicherten Pisten fahren gelassen werden? Falls ja – ab welchem Alter und nach Massgabe welcher persönlichen Voraussetzungen? Jurist Thomas Bucher mit den Antworten.

Um Fragen der genannten Art beantworten zu können, ist zu Beginn die Rechtsstellung von Eltern, Lehrpersonen und der Schule zu prüfen. Klar ist indes, dass die Erziehung des Kindes in der Verantwortung der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten liegt und die zur elterlichen Sorge gehörende Obhut unübertragbar und unverzichtbar ist. Die faktische Obhut geht dagegen an Schneesporttagen und in Schneesportlagern gestützt auf den gesetzlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag auf die Schule beziehungsweise die Lehrpersonen über.

66 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung des Kantons Zürich gibt vor, dass Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, dafür verantwortlich sind, dass diese für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind. Damit wird klar, dass es sich um eine Verbundaufgabe handelt und die Schule nicht stillschweigend davon ausgehen darf, dass jedes Kind zweckmässig bekleidet und ausgerüstet zum Schneesporttag oder Schneesportlager erscheinen wird.

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«Der Fall: Rückstellung eines Kindes vom Kindergarteneintritt um ein Jahr»

Familie Meier, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, erhält von der Schulverwaltung die Klassenzuteilung für ihre jüngste Tochter Lea, die am 15. Juli 2014 geboren wurde und zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts, am 20. August 2018, unlängst das vierte Altersjahr vollendet haben wird. Nach Ansicht der Eltern ist Lea noch nicht reif für den Eintritt in den Kindergarten und sie erklären bei der Schulverwaltung übereinstimmend, dass sie ihre Tochter wegen Entwicklungsrückständen noch nicht im Kindergarten sähen und darum ersuchen, Lea um ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückzustellen. Die Schulverwaltungsleiterin erklärt der Familie, dass Kinder, die das vierte Altersjahr erreicht haben bis zum Stichtag, was bei Lea der Fall sei, grundsätzlich regulär einzuschulen seien. Familie Meier möchte sich damit nicht abfinden. Wie gestaltet sich die Zürcher Rechtslage?

Kinder, die das vierte Altersjahr vollendet haben, treten grundsätzlich auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Mit Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordats am 1. August 2009 verschiebt sich der Stichtag jährlich um zwei Wochen nach hinten, bis schliesslich ab Schuljahresbeginn 2020/21 der 31. Juli als Stichtag gelten wird.

Auf Schuljahresbeginn 2018/19 werden Kinder eingeschult, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 15. Juli 2014 geboren wurden oder im Vorjahr rückgestellt wurden. Stichtag ist der 15. Juli 2018.

§ 5 Abs. 1 VSG (Volksschulgesetz vom 7. Februar 2006) sieht vor, Kinder gestützt auf ihr Geburtsdatum – bei Vollendung des vierten Altersjahrs unter Berücksichtigung des Stichtags – regulär einzuschulen. Abweichungen vom Grundsatz bedürfen damit einer hinreichenden Begründung. Nach § 3 VSV (Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006) kann die Schulpflege dann vom Grundsatz der regulären Einschulung abweichen und die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn erstens der Entwicklungsstand des Kindes dies als angezeigt erscheinen lässt und zweitens den zu erwartenden Schwierigkeiten bei regulärer Einschulung nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.

In formeller Hinsicht müssen die Eltern ein begründetes Rückstellungsgesuch fristgerecht bei der Schulverwaltung einreichen. Nach § 34 Abs. 2 VSV wird die Schulpflege jeweils bis Ende April die Rückstellung anordnen oder aber das Gesuch abweisen.

Blosse Wünsche oder Einschätzungen der Eltern stellen keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Schulpflege dar. Werden Fachpersonen beigezogen oder werden weitere Abklärungen vorgenommen bzw. angeordnet, wie dies § 34 Abs. 3 VSV vorsieht, muss die Abklärung soweit sachlich fundiert sein, dass die Schulpflege gestützt darauf über den Rückstellungsantrag befinden kann.

Massgebendes Kriterium für den Rückstellungsentscheid bildet der individuelle Entwicklungsstand des Kindes. Liegt ein kinderärztlicher, schul- oder kinderpsychologischer Bericht vor, der Bezug nimmt auf den individuellen Entwicklungsrückstand des Kindes und liegt kumulativ dazu eine Einschätzung vor, ob den Schwierigkeiten des Kindes bei regulärer Einschulung mittels sonderpädagogischer Massnahmen hinreichend begegnet werden kann, wird die Schulpflege in die Lage versetzt, unter Würdigung des individuell-konkreten Einzelfalls und in Ausübung des sogenannten Einzelfallermessens per Mehrheitsbeschluss die Rückstellung anzuordnen oder aber das Gesuch der Eltern abzuweisen.

Den Eltern von Lea steht somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückstellung ihres Kindes zu.

Thomas Bucher (MLaw), Dozent für Schulrecht, PH Zürich