Zuteilung in eine parallel Klasse - Querversetzen

Voraussetzungen für das rechtmässige Querversetzen in der Volksschule des Kantons Zürich

Es existieren verschiedene Ausgangslagen, die eine Schulleitung oder die Schulpflege veranlassen können, ein:e Schüler:in in eine parallel geführte Klasse zuzuweisen. Begrifflich handelt es sich um eine sogenannte Querversetzung. Hierbei kann es zu konfligierenden Interessen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung beziehungsweise der Schulpflege kommen. Was die rechtlichen Bedingungen sind und was dazu führen kann, ein Kind querzuversetzen, erläutert Thomas Bucher.

Die nachfolgenden Ausführungen referenzieren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (VB.2021.00109) und sind für Schulleitungen und Schulpflegen nicht nur im Falle von Querversetzungen bedeutsam.

Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nennt die Kantone als für das Schulwesen zuständig. Sie haben für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen, Grundschulunterricht zu sorgen, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV).

Der erwähnte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht erstreckt sich nicht auf die freie Schul- oder Klassenwahl. § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) verwehrt die Elternmitwirkung explizit bei «Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse sowie bei Weisungen im Schulalltag oder bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung».

Unzumutbarkeit des Verbleibs in der angestammten Klasse

Verschiedene schulische Ausgangslagen können dazu führen, dass eine neue Zuteilung unumgänglich ist. § 26 Abs. 5 des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sieht die Zuteilung in eine andere Klasse unter Berücksichtigung des Kindeswohls etwa dann vor, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse für die Schülerin oder den Schüler unzumutbar wäre. Falls nötig, erfolgt die weitere Beschulung in einer anderen Gemeinde.

Sonderpädagogische Massnahmen

Weitere Fallkonstellationen ergeben sich im Rahmen von sonderpädagogischen Massnahmen im Sinne von § 33 ff. VSG.

Nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über sonderpädagogische Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) wird die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse grundsätzlich erst vorgenommen, nachdem die Schüler:in mindestens vier Monate in einer parallel geführten Regelklasse oder wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde unterrichtet wurde.

Disziplinarmassnahmen

Schliesslich kann die Querversetzung im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen stehen. Sind die Möglichkeiten der Lehrperson im Sinne von § 56 Abs. 1 VSV ausgeschöpft, ohne dass eine Besserung des Verhaltens im Sinne von § 56 Abs. 2 VSV eingetreten wäre oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung (§ 56 Abs. 2 VSV). Diese hat eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG zu prüfen oder sie orientiert die Schulpflege und beantragt dieser eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b VSG. Der Schulleitung kommt nach § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VSG die Kompetenz zu, ein:e Schüler:in  unter den genannten Voraussetzungen im gleichen Schulhaus in eine Parallelklasse zu versetzen. § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 VSG räumt der Schulpflege die Kompetenz der Versetzung in eine andere Schule (also über das angestammte Schulhaus hinaus) ein.

Die vierte Abteilung des Verwaltungsgerichts Zürich stellt im Endentscheid vom 18. März 2021 (VB.2021.00109) präzisierend fest, dass über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus im Einzelfall auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen können (vgl. Erwägung 5.2). Dies bedeutet, dass der gesetzlichen Regelung im Volksschulgesetz keine in allen Fällen ausschliessliche Bedeutung zukommt.

Im Einzelfall können mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 BV auch andere wichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Dies, weil staatliches Handeln stets im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss.

Das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt auf, dass einerseits bereits die Rechtsnatur von Klassenzuteilungen umstritten ist, andererseits aber auch die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe nicht ausschliesslich als schulorganisatorische Massnahmen zu qualifizieren sind.

Staatliche Grundsätze, insbesondere das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip mit den Teilelementen der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Massnahme sind stets zu beachten und im Einzelfall sorgfältig mitzuprüfen. Dies insbesondere dann, wenn starre Rechtsanwendung zur Missachtung von anderen rechtlich geschützten Interessen, die ein gewisses Gewicht aufweisen müssen, führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4). Ferner ist § 50 Abs. 3 VSG zu beachten, wonach Schüler:innen  an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen sind, sofern nicht ihr Alter oder andere gewichtige Gründe dagegensprechen.

Für Schulleitungen und Schulpflegen bedeutet dies, dass eine sorgfältige Abwägung aller zur Disposition stehenden Interessen vorgenommen werden muss und nicht ausschliesslich auf starre Rechtsanwendung beharrt werden kann. Erinnert sei zudem an den Grundsatz des Kindeswohls nach § 50 Abs. 1 VSG.

INFOBOX

Was gilt, wenn sich Erziehungsberechtigte nicht einverstanden erklären, dass ihr Kind durch den regional verankerten schulpsychologischen Dienst abgeklärt wird? Die gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie im letzten Beitrag von Thomas Bucher.

Zum Autor

Thomas Bucher arbeitet als Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: Bildarchiv PHZH

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