Die Zumutbarkeit des Schulwegs

Hand aufs Herz – blicken wir auf unsere Schulzeit zurück und vergegenwärtigen wir uns den damals täglich zurückgelegten Schulweg. «Ich erinnere mich, den kurzen Fussmarsch durch das Dorf in den Kindergarten meistens Hand in Hand mit meinen Kameradinnen und Kameraden zurückgelegt und dabei – über alle Jahreszeiten und Witterungsbedingungen hinweg – unvergesslich positive und prägende soziale Erfahrungen gemacht zu haben.» Schwärmt Thomas Bucher, der sich im folgendem Rechtsbeitrag auch zu den Gefahren äussert, der ein Schulweg mit sich bringen kann.

Für Entscheide über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen ist nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG die Schulpflege zuständig.

Nach § 66 Abs. 2 VSV liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg grundsätzlich bei den Eltern. Der Grundsatz gilt nach § 8 Abs. 3 VSV aber dann nicht uneingeschränkt, wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen können und die Schulpflege auf Kosten der Gemeinde geeignete Massnahmen anzuordnen hat.

Damit ist die Frage aufgeworfen, welche Schlussfolgerungen aus der Kasuistik betreffend die Unzumutbarkeit des Schulwegs wegen Länge oder Gefährlichkeit zu ziehen sind und mit welchen Massnahmen die Rechtmässigkeit des Schulwegs sicherzustellen ist.

Die Zumutbarkeit des Schulwegs weiterlesen

Einhaltung der Elternpflichten

Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.

Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.

Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.

Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich

Einhaltung der Elternpflichten weiterlesen

Welche Herausforderungen Schneesporttage, Schneesportlager mit sich bringen

Stehen die Sorgeberechtigten, die Schule oder die zuständigen Lehrpersonen in der Verantwortung, Bekleidung und weitere Ausrüstungsgegenstände auf Zweckmässigkeit und Sicherheit hin zu überprüfen? Wer ist für die korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung zuständig? Besteht eine Helmtragepflicht beim Schlitteln, Snowboarden oder Skifahren? Dürfen Schülerinnen und Schüler temporär in Gruppen und ohne Begleitung Erwachsener auf markierten, gesicherten Pisten fahren gelassen werden? Falls ja – ab welchem Alter und nach Massgabe welcher persönlichen Voraussetzungen? Jurist Thomas Bucher mit den Antworten.

Um Fragen der genannten Art beantworten zu können, ist zu Beginn die Rechtsstellung von Eltern, Lehrpersonen und der Schule zu prüfen. Klar ist indes, dass die Erziehung des Kindes in der Verantwortung der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten liegt und die zur elterlichen Sorge gehörende Obhut unübertragbar und unverzichtbar ist. Die faktische Obhut geht dagegen an Schneesporttagen und in Schneesportlagern gestützt auf den gesetzlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag auf die Schule beziehungsweise die Lehrpersonen über.

66 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung des Kantons Zürich gibt vor, dass Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, dafür verantwortlich sind, dass diese für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind. Damit wird klar, dass es sich um eine Verbundaufgabe handelt und die Schule nicht stillschweigend davon ausgehen darf, dass jedes Kind zweckmässig bekleidet und ausgerüstet zum Schneesporttag oder Schneesportlager erscheinen wird.

Welche Herausforderungen Schneesporttage, Schneesportlager mit sich bringen weiterlesen

Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen

So manche Schulleitung und Schulpflege fragt sich diese Tage, ob vorweihnachtlicher Gesang mit dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Volksschule vereinbar sei. Das Bundesgericht hat die Grenzen unzulässiger religiöser Beeinflussung längst klar dargelegt. Zusammenfassung von Jurist Thomas Bucher.

Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt vor, dass niemand wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser Weltanschauung, politischer Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf.

Die in Art. 15 Abs. 2 und Abs. 4 der Bundesverfassung statuierte Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet jeder Person, ihre Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Schutzobjekte der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind der Glaube, die Religion, die weltanschauliche Überzeugung und das Gewissen. Nach Art. 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich sind die öffentlichen Schulen den Grundwerten des demokratischen Staates verpflichtet und sind konfessionell und politisch neutral.

Grundrechte stellen elementare Rechte Privater dar, die durch den Staat zu garantieren sind, diesen in seiner Macht gleichzeitig beschränken und dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und seiner Würde dienen. Grundrechte bilden somit die Voraussetzung und sind zugleich Massstab für staatlich legitimes Handeln.

Die religiöse Selbstbestimmung von Kindern wird durch Art. 303 ZGB insoweit beschränkt, als die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder verfügen. Nach zurückgelegtem 16. Altersjahr entscheidet das Kind selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen weiterlesen

Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung

Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.

Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.

Das Organisationsstatut

43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.

Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung

Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung weiterlesen

Probezeit für Lehrpersonen

Die Probezeit dient dazu, dem zu Beginn der Anstellung noch fragilen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien die Möglichkeit eines gegenseitigen Vertrauensaufbaus einzuräumen.  Nicht immer gelingt der Einstieg in die Lehrtätigkeit aber problemlos. Welche Aufgaben kommen der Schulleitung während der Probezeit einer neu angestellten Lehrperson zu? In welcher Form ist die Beurteilung über die Leistung und das Verhalten vorzunehmen? Wie kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit materiell- und formalrechtlich korrekt aufgelöst werden? Welche Folgen haben Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit?

Nach § 7 a Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes (LPG) gelten die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kann – auf den letzten Schultag vor den Schulferien – das Arbeitsverhältnis beidseitig aufgelöst werden (Satz 2). Nach § 8 Abs. 1 LPG ist die Schulpflege für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

Ganz ausnahmsweise, im Falle gegebener Dringlichkeit und wenn zur Fristwahrung notwendig, kann die Kündigung nach § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes mittels Präsidialentscheid erfolgen. Die Behördenmitglieder sind über den Entscheid zu informieren. Der Geltungsbereich des Lehrpersonalgesetzes erfasst nach § 1 Abs. 1 LPG alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten.

Probezeit für Lehrpersonen weiterlesen

Arbeitszeugnis – Was Lehrpersonen und Schulleitende beachten sollten

Mit Beendigung des Schuljahres enden – unter Wahrung der viermonatigen Kündigungsfrist – zahlreiche Anstellungsverhältnisse. Damit verbunden ist das Ausstellen des Arbeitszeugnisses auf den letzten Arbeitstag hin. Arbeitszeugnisse bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial, weshalb nachfolgend auf wichtige Fragen Bezug genommen wird. Arbeitszeugnis – Was Lehrpersonen und Schulleitende beachten sollten weiterlesen

Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern?

«Und wie ist die Obhutspflicht bei schwer und chronisch kranken Kindern geregelt?», fragt Regina Jäkel Pacchiarini, nachdem sie den Blogbeitrag von Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, gelesen hat. Er antwortet hier umgehend: Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern? weiterlesen

Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus

Inwieweit sind Schule und Lehrperson in der Aufsicht vor und nach dem Unterricht verpflichtet? Wie ist die haftpflichtrechtliche Verantwortung geregelt? Welche Sorgfaltspflicht obliegt der Schulleitung? Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, erläutert diese Fragen in der Rubrik «Der Fall».

Lehrpersonen nehmen im Rahmen ihrer Unterrichtsgestaltung sowohl Unterrichts– als auch Aufsichtspflichten wahr. Hierbei ist die strafrechtliche von der anstellungsrechtlichen und diese wiederum von der haftpflichtrechtlichen Verantwortung zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf die haftpflichtrechtliche Verantwortung. Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus weiterlesen

«Der Fall: Rückstellung eines Kindes vom Kindergarteneintritt um ein Jahr»

Familie Meier, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, erhält von der Schulverwaltung die Klassenzuteilung für ihre jüngste Tochter Lea, die am 15. Juli 2014 geboren wurde und zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts, am 20. August 2018, unlängst das vierte Altersjahr vollendet haben wird. Nach Ansicht der Eltern ist Lea noch nicht reif für den Eintritt in den Kindergarten und sie erklären bei der Schulverwaltung übereinstimmend, dass sie ihre Tochter wegen Entwicklungsrückständen noch nicht im Kindergarten sähen und darum ersuchen, Lea um ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückzustellen. Die Schulverwaltungsleiterin erklärt der Familie, dass Kinder, die das vierte Altersjahr erreicht haben bis zum Stichtag, was bei Lea der Fall sei, grundsätzlich regulär einzuschulen seien. Familie Meier möchte sich damit nicht abfinden. Wie gestaltet sich die Zürcher Rechtslage?

Kinder, die das vierte Altersjahr vollendet haben, treten grundsätzlich auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Mit Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordats am 1. August 2009 verschiebt sich der Stichtag jährlich um zwei Wochen nach hinten, bis schliesslich ab Schuljahresbeginn 2020/21 der 31. Juli als Stichtag gelten wird.

Auf Schuljahresbeginn 2018/19 werden Kinder eingeschult, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 15. Juli 2014 geboren wurden oder im Vorjahr rückgestellt wurden. Stichtag ist der 15. Juli 2018.

§ 5 Abs. 1 VSG (Volksschulgesetz vom 7. Februar 2006) sieht vor, Kinder gestützt auf ihr Geburtsdatum – bei Vollendung des vierten Altersjahrs unter Berücksichtigung des Stichtags – regulär einzuschulen. Abweichungen vom Grundsatz bedürfen damit einer hinreichenden Begründung. Nach § 3 VSV (Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006) kann die Schulpflege dann vom Grundsatz der regulären Einschulung abweichen und die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn erstens der Entwicklungsstand des Kindes dies als angezeigt erscheinen lässt und zweitens den zu erwartenden Schwierigkeiten bei regulärer Einschulung nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.

In formeller Hinsicht müssen die Eltern ein begründetes Rückstellungsgesuch fristgerecht bei der Schulverwaltung einreichen. Nach § 34 Abs. 2 VSV wird die Schulpflege jeweils bis Ende April die Rückstellung anordnen oder aber das Gesuch abweisen.

Blosse Wünsche oder Einschätzungen der Eltern stellen keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Schulpflege dar. Werden Fachpersonen beigezogen oder werden weitere Abklärungen vorgenommen bzw. angeordnet, wie dies § 34 Abs. 3 VSV vorsieht, muss die Abklärung soweit sachlich fundiert sein, dass die Schulpflege gestützt darauf über den Rückstellungsantrag befinden kann.

Massgebendes Kriterium für den Rückstellungsentscheid bildet der individuelle Entwicklungsstand des Kindes. Liegt ein kinderärztlicher, schul- oder kinderpsychologischer Bericht vor, der Bezug nimmt auf den individuellen Entwicklungsrückstand des Kindes und liegt kumulativ dazu eine Einschätzung vor, ob den Schwierigkeiten des Kindes bei regulärer Einschulung mittels sonderpädagogischer Massnahmen hinreichend begegnet werden kann, wird die Schulpflege in die Lage versetzt, unter Würdigung des individuell-konkreten Einzelfalls und in Ausübung des sogenannten Einzelfallermessens per Mehrheitsbeschluss die Rückstellung anzuordnen oder aber das Gesuch der Eltern abzuweisen.

Den Eltern von Lea steht somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückstellung ihres Kindes zu.

Thomas Bucher (MLaw), Dozent für Schulrecht, PH Zürich