Rechtsmittelzug gegen die Gymi-Aufnahmeprüfung bei der Beanstandung der Erfahrungsnote

Der Schüler E bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid rekurrierten die Eltern und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten der 6. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik. Später gelangten die Eltern an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, wie das Verfahren bei einer Anfechtung des Aufnahmeentscheides mit Beanstandung der Zeugnisnoten der 6. Klasse verläuft und wie der Rechtsmittelzug aussieht. Reto Allenspach fasst den Entscheid zusammen.

Bei der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium aus der 6. Primarklasse zählt im Kanton Zürich nebst der Prüfungsnote auch die Erfahrungsnote, die sich aus den Zeugnisnoten in Deutsch und Mathematik aus dem ersten Semester der 6. Klasse zusammensetzt (§§ 10 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Die Anfechtung eines Nichtaufnahmeentscheides ist in § 22 AufnahmeR wie folgt geregelt:

                   1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

                   2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

                   3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

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Anfechtung von Zeugnissen

Die Schüler:innen haben vor den Sommerferien ihre Zeugnisse erhalten, in denen deren Leistungen und Verhalten beurteilt wurden. Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eine von der Lehrperson gesetzte Zeugnisnote oder Verhaltensbeurteilung als ungerechtfertigt betrachten. Können sie sich dann an die Schulleitung wenden und die Abänderung des Zeugniseintrags verlangen (Frage 1)? Oder können die Eltern den Zeugniseintrag gar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Behörde oder einem Gericht anfechten (Frage 2)? Reto Allenspach beantwortet diese Fragen mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Zürich.

Beurteilung als pädagogische Aufgabe

Die Beurteilung von Schüler:innen (SuS) bei einzelnen Unterrichtsanlässen (Prüfungen etc.) sowie im Zeugnis ist eine pädagogische Aufgabe, welche Lehrpersonen im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen haben. Als Bestandteil der Unterrichtstätigkeit wird die Beurteilung von der Methodenfreiheit gemäss § 23 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) erfasst. Die Lehrperson entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie zu einer professionellen und pädagogisch sachgerechten Beurteilung gelangt. Ihr steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, handelt es sich bei der Notensetzung doch nicht um ein exaktes «Messverfahren».

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