Rechtsfall: Über die Bewertung von Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen

Jedes Jahr treten über 8000 Kinder und Jugendliche des Kantons Zürich zur zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) an Kurz- oder Langgymnasien oder aber an andere Maturitätsschulen, namentlich Handels-, Fach-, Informatikmittelschulen oder Berufsmaturitätsschulen, an. Die Gefühlslage der Kinder und deren Eltern schwankt im Vorfeld der Aufnahmeprüfung nicht selten zwischen Hoffnung und Versagensangst. Thomas Bucher zeigt entlang eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich auf, welche Prüfungsanforderungen etwa im Prüfungsfach Deutsch zu bewältigen sind.

Für die Aufnahmeprüfung an die Langgymnasien im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (ZAP1) gelten die seit dem 1. August 2022 angepassten Bestimmungen des «Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (AufnR, LS 413.250.1)».

Die neue «Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM, LS 413.250.2)» trat am 1. August 2022 in Kraft und regelt die Zulassung an die Maturitätsschulen im Anschluss an das zweite Jahr der Sekundarschule (ZAP2) und im Anschluss an das 3. Jahr der Sekundarschule (ZAP3).

Bei der Frage über die Berücksichtigung der Vorleistungs- beziehungsweise Erfahrungsnoten und die Berechnung derselben im Rahmen der ZAP1, ZAP2 oder ZAP3 verweise ich auf das «Merkblatt zu den neuen Regeln für die Aufnahme in eine Maturitätsschule» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zuletzt besucht am 1. Februar 2025). Es ist unabdingbar, zahlreiche weitere Informationen (unter anderem mit Erklärvideo) zu ersehen.

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Kündigung einer Lehrperson wegen mangelhafter Leistung

Nach Ablauf der Probezeit und im Anschluss an eine durch Krankheit initiierte Sperrfrist löste die dafür zuständige Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit einer Fachlehrperson auf den nächstmöglichen Termin wegen mangelhafter Leistung auf. Wie sieht eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmässig aus? Thomas Bucher führt auf, welche Regeln in diesem Fall gelten.

Ein seitens der Lehrperson mit anwaltlicher Vertretung gegen den Entscheid der Schulpflege geführter Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit anschliessendem Weiterzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lässt im fraglichen Urteil erkennen, welche Anforderungen an eine rechtmässige Kündigung wegen mangelhafter Leistung zu erfüllen sind.

Fristen

Gemäss § 16 lit. a des Personalgesetztes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) endet das Anstellungsverhältnis mitunter durch Kündigung. Nach § 8 Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) beträgt die Kündigungsfrist vier Monate und hat grundsätzlich auf Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres (31. Juli) zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die Kündigung infolge einer ausgelösten und später abgelaufenen Sperrfrist – vorliegend durch Krankheit – gestützt auf § 8 Abs. 3 LPG in Verbindung mit Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auf Ende eines jeden Monats unter Einhaltung der Frist von vier Monaten erfolgen.

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Schullaufbahnentscheide – Umstufung innerhalb der Sekundarstufe

Als Schullaufbahnentscheide gelten die Rückstellung vom Kindergarteneintritt, der Übertritt in die Primarstufe bereits nach einem oder aber erst nach drei Kindergartenjahren, die Repetition oder das Überspringen einer Klasse sowie der Übertritt in die Sekundarstufe. Auch eine Umstufung innerhalb der Sekundarstufe, etwa von der Abteilung A in die Abteilung B, ist ein bedeutsames Ereignis und führt nicht selten zu einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigen und der Klassenlehrperson. Thomas Bucher erklärt die rechtlichen Grundlagen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schullaufbahnentscheiden finden sich in § 32 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in den §§ 33-40 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101).

Die Eltern einer Sekundarschülerin der dritten Sekundarklasse rekurrierten gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG gegen den Beschluss der Schulpflege. In der Folge befasste sich der zuständige Bezirksrat mit dem Umstufungsentscheid. Da der Bezirksrat dem Entscheid der Schulpflege folgte, führten die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (VB.2021.00219). Sie verlangten, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihre Tochter in der 3. Sekundarschule der Abteilung A zu belassen sei.

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Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern?

«Und wie ist die Obhutspflicht bei schwer und chronisch kranken Kindern geregelt?», fragt Regina Jäkel Pacchiarini, nachdem sie den Blogbeitrag von Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, gelesen hat. Er antwortet hier umgehend: Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern? weiterlesen

Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus

Inwieweit sind Schule und Lehrperson in der Aufsicht vor und nach dem Unterricht verpflichtet? Wie ist die haftpflichtrechtliche Verantwortung geregelt? Welche Sorgfaltspflicht obliegt der Schulleitung? Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, erläutert diese Fragen in der Rubrik «Der Fall».

Lehrpersonen nehmen im Rahmen ihrer Unterrichtsgestaltung sowohl Unterrichts– als auch Aufsichtspflichten wahr. Hierbei ist die strafrechtliche von der anstellungsrechtlichen und diese wiederum von der haftpflichtrechtlichen Verantwortung zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf die haftpflichtrechtliche Verantwortung. Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus weiterlesen

«Der Fall: Rückstellung eines Kindes vom Kindergarteneintritt um ein Jahr»

Familie Meier, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, erhält von der Schulverwaltung die Klassenzuteilung für ihre jüngste Tochter Lea, die am 15. Juli 2014 geboren wurde und zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts, am 20. August 2018, unlängst das vierte Altersjahr vollendet haben wird. Nach Ansicht der Eltern ist Lea noch nicht reif für den Eintritt in den Kindergarten und sie erklären bei der Schulverwaltung übereinstimmend, dass sie ihre Tochter wegen Entwicklungsrückständen noch nicht im Kindergarten sähen und darum ersuchen, Lea um ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückzustellen. Die Schulverwaltungsleiterin erklärt der Familie, dass Kinder, die das vierte Altersjahr erreicht haben bis zum Stichtag, was bei Lea der Fall sei, grundsätzlich regulär einzuschulen seien. Familie Meier möchte sich damit nicht abfinden. Wie gestaltet sich die Zürcher Rechtslage?

Kinder, die das vierte Altersjahr vollendet haben, treten grundsätzlich auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Mit Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordats am 1. August 2009 verschiebt sich der Stichtag jährlich um zwei Wochen nach hinten, bis schliesslich ab Schuljahresbeginn 2020/21 der 31. Juli als Stichtag gelten wird.

Auf Schuljahresbeginn 2018/19 werden Kinder eingeschult, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 15. Juli 2014 geboren wurden oder im Vorjahr rückgestellt wurden. Stichtag ist der 15. Juli 2018.

§ 5 Abs. 1 VSG (Volksschulgesetz vom 7. Februar 2006) sieht vor, Kinder gestützt auf ihr Geburtsdatum – bei Vollendung des vierten Altersjahrs unter Berücksichtigung des Stichtags – regulär einzuschulen. Abweichungen vom Grundsatz bedürfen damit einer hinreichenden Begründung. Nach § 3 VSV (Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006) kann die Schulpflege dann vom Grundsatz der regulären Einschulung abweichen und die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn erstens der Entwicklungsstand des Kindes dies als angezeigt erscheinen lässt und zweitens den zu erwartenden Schwierigkeiten bei regulärer Einschulung nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.

In formeller Hinsicht müssen die Eltern ein begründetes Rückstellungsgesuch fristgerecht bei der Schulverwaltung einreichen. Nach § 34 Abs. 2 VSV wird die Schulpflege jeweils bis Ende April die Rückstellung anordnen oder aber das Gesuch abweisen.

Blosse Wünsche oder Einschätzungen der Eltern stellen keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Schulpflege dar. Werden Fachpersonen beigezogen oder werden weitere Abklärungen vorgenommen bzw. angeordnet, wie dies § 34 Abs. 3 VSV vorsieht, muss die Abklärung soweit sachlich fundiert sein, dass die Schulpflege gestützt darauf über den Rückstellungsantrag befinden kann.

Massgebendes Kriterium für den Rückstellungsentscheid bildet der individuelle Entwicklungsstand des Kindes. Liegt ein kinderärztlicher, schul- oder kinderpsychologischer Bericht vor, der Bezug nimmt auf den individuellen Entwicklungsrückstand des Kindes und liegt kumulativ dazu eine Einschätzung vor, ob den Schwierigkeiten des Kindes bei regulärer Einschulung mittels sonderpädagogischer Massnahmen hinreichend begegnet werden kann, wird die Schulpflege in die Lage versetzt, unter Würdigung des individuell-konkreten Einzelfalls und in Ausübung des sogenannten Einzelfallermessens per Mehrheitsbeschluss die Rückstellung anzuordnen oder aber das Gesuch der Eltern abzuweisen.

Den Eltern von Lea steht somit kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückstellung ihres Kindes zu.

Thomas Bucher (MLaw), Dozent für Schulrecht, PH Zürich