Voraussetzungen für das rechtmässige Querversetzen in der Volksschule des Kantons Zürich

Es existieren verschiedene Ausgangslagen, die eine Schulleitung oder die Schulpflege veranlassen können, ein:e Schüler:in in eine parallel geführte Klasse zuzuweisen. Begrifflich handelt es sich um eine sogenannte Querversetzung. Hierbei kann es zu konfligierenden Interessen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung beziehungsweise der Schulpflege kommen. Was die rechtlichen Bedingungen sind und was dazu führen kann, ein Kind querzuversetzen, erläutert Thomas Bucher.

Die nachfolgenden Ausführungen referenzieren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (VB.2021.00109) und sind für Schulleitungen und Schulpflegen nicht nur im Falle von Querversetzungen bedeutsam.

Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nennt die Kantone als für das Schulwesen zuständig. Sie haben für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen, Grundschulunterricht zu sorgen, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV).

Der erwähnte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht erstreckt sich nicht auf die freie Schul- oder Klassenwahl. § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) verwehrt die Elternmitwirkung explizit bei «Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse sowie bei Weisungen im Schulalltag oder bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung».

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Computational Thinking, Entrepreneurship und Nachhaltigkeit

Im Rahmen des internationalen Erasmus+ Projekts «ComeThinkAgain» kamen Expert:innen an der Pädagogischen Hochschule Zürich zu einem Workshop zusammen. Gemeinsam haben sie darüber diskutiert, welche Kompetenzen und Lehrmethoden zukünftig in den Bereichen Computational Thinking, Entrepreneurship und Nachhaltigkeit für Lehrpersonen der Volksschule und Ausbilder:innen der Berufsbildung relevant sein werden.

Welche Kompetenzen benötigen Lehrpersonen der Volksschule und Ausbilder:innen der Berufsbildung zukünftig?

Diese Fragestand im Mittelpunkt des Co-Creation Workshops, der im Rahmen des Erasmus+ Projekts «ComeThinkAgain» Ende Oktober an der Pädagogischen Hochschule Zürich stattfand. Expert:innen aus Hochschulen, der Berufsbildung, dem öffentlichen Sektor sowie der Wirtschaft kamen zusammen und diskutierten Kompetenzen in den drei Bereichen: Computational Thinking, Entrepreneurship Education und Innovation sowie Nachhaltigkeit und soziale Relevanz.

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Exzellenzinitiativen – Warum sie auch in der Volksschule förderlich sein können

Exzellenzförderung zu verlangen ist in der Schweiz ungewohnt und untypisch. Wer jedoch in der Wirtschaft und Forschung Talente braucht, sollte keinem begabten Kind die Lust an der hohen Leistung und dem eigenen Weg verwehren. Davon ist Regula Haag Wessling, Geschäftsführerin der «Stiftung für hochbegabte Kinder», überzeugt. Worin sie die Vorteile der Begabungsförderung sieht.

Im Zusammenhang mit der Volksschule sprechen wir nicht gerne von besonders hohen Talenten, Begabungen, Leistungen und schon gar nicht von Exzellenz. Der Fokus der Inklusionsdebatte liegt ganz bei den schwachen Schüler:innen mit besonderem Förderbedarf, die Kinder am oberen Ende der Leistungs- und Intelligenzkurve gehen noch zu oft vergessen. Dies, obwohl sich seit dem Jahr 2000 alle Deutschschweizer Kantone verpflichtet haben, jedem Kind das Recht auf eine angemessene Förderung in der Volksschule zu gewähren – auch Kindern mit hohen Begabungen!

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