Schullaufbahnentscheide – Umstufung innerhalb der Sekundarstufe

Als Schullaufbahnentscheide gelten die Rückstellung vom Kindergarteneintritt, der Übertritt in die Primarstufe bereits nach einem oder aber erst nach drei Kindergartenjahren, die Repetition oder das Überspringen einer Klasse sowie der Übertritt in die Sekundarstufe. Auch eine Umstufung innerhalb der Sekundarstufe, etwa von der Abteilung A in die Abteilung B, ist ein bedeutsames Ereignis und führt nicht selten zu einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigen und der Klassenlehrperson. Thomas Bucher erklärt die rechtlichen Grundlagen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schullaufbahnentscheiden finden sich in § 32 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in den §§ 33-40 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101).

Die Eltern einer Sekundarschülerin der dritten Sekundarklasse rekurrierten gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG gegen den Beschluss der Schulpflege. In der Folge befasste sich der zuständige Bezirksrat mit dem Umstufungsentscheid. Da der Bezirksrat dem Entscheid der Schulpflege folgte, führten die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (VB.2021.00219). Sie verlangten, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihre Tochter in der 3. Sekundarschule der Abteilung A zu belassen sei.

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Revision des Volksschulgesetzes: Zürcher Kantonsrat hat entschieden

Nicht in der Messehalle, sondern per schriftlichem Verfahren hat am vergangenen Montag, 20. April, der Kantonsrat in zweiter Lesung die Vorlage zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (5507b VSG und LPG) verabschiedet. Hierbei werden Kompetenzen zwischen Schulbehörde und Schulleitung weiter geklärt und es wird den Gemeinden ermöglicht, eine sogenannte Leitung Bildung einzuführen. Wir haben Christoph Ziegler, den Präsidenten der Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrats (KBIK) zu diesem Entscheid interviewt:

Herr Ziegler, wie verlief die zweite Lesung bezüglich der Einführung von Gesamtschulleitungen im Kantonsrat?

Wegen der Coronakrise gab es bei der zweiten Lesung ein schriftliches Verfahren ohne Diskussion. Es gab also (wie übrigens auch fast immer bei einem normalen Verfahren) keine Änderungen zur ersten Lesung, wo ja hitzig diskutiert und argumentiert wurde.

Welchen Nutzen sieht die Kommission und der Kantonsrat in der Einführung einer Gesamtschulleitung?

Die mögliche Schaffung einer neuen Stelle soll in erster Linie die Schulpflegen in grösseren Gemeinden entlasten. Die Anforderung an das Amt der Schulpflegepräsidien übersteigt dort oft die zeitlichen Möglichkeiten von Milizpolitiker*innen.

Was waren in der Diskussion die umstrittenen Punkte?

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Einhaltung der Elternpflichten

Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.

Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.

Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.

Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich

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Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung

Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.

Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.

Das Organisationsstatut

43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.

Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung

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