Schullaufbahnentscheide - Umstufung

Schullaufbahnentscheide – Umstufung innerhalb der Sekundarstufe

Als Schullaufbahnentscheide gelten die Rückstellung vom Kindergarteneintritt, der Übertritt in die Primarstufe bereits nach einem oder aber erst nach drei Kindergartenjahren, die Repetition oder das Überspringen einer Klasse sowie der Übertritt in die Sekundarstufe. Auch eine Umstufung innerhalb der Sekundarstufe, etwa von der Abteilung A in die Abteilung B, ist ein bedeutsames Ereignis und führt nicht selten zu einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigen und der Klassenlehrperson. Thomas Bucher erklärt die rechtlichen Grundlagen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schullaufbahnentscheiden finden sich in § 32 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in den §§ 33-40 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101).

Die Eltern einer Sekundarschülerin der dritten Sekundarklasse rekurrierten gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG gegen den Beschluss der Schulpflege. In der Folge befasste sich der zuständige Bezirksrat mit dem Umstufungsentscheid. Da der Bezirksrat dem Entscheid der Schulpflege folgte, führten die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (VB.2021.00219). Sie verlangten, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihre Tochter in der 3. Sekundarschule der Abteilung A zu belassen sei.

Verfahren und materielle Voraussetzungen

Eine Umstufung von der Abteilung A in die Abteilung B erfordert vorerst, dass sich die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern einig sind, also ein Konsens über den Umstufungsentscheid besteht. Zudem sind nach § 50 Abs. 3 VSG Schüler:innen an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen. Sie sind anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. In übergeordneter Hinsicht sind die Interessen des Kindes im Sinne des Kindeswohls zu wahren. Im Falle der Uneinigkeit zwischen Lehrperson, Schulleitung und Eltern entscheidet gemäss § 32 Abs. 1 VSG die Schulpflege.

Der Entscheid über die Umstufung ist gestützt auf eine sog. Gesamtbeurteilung zu treffen, wobei die Schulleistungen Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden (§ 32 Abs. 3 VSG). Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen (§ 33 Abs. 3 VSV). Bei der Beurteilung der Schulleistungen stehen die Gesamtleistungen in den einzelnen Fächern im Vordergrund. Es gilt zu beachten, dass ein alleiniges Abstellen auf Notenwerte zum Entscheidungszeitpunkt gegen § 33 Abs. 2 VSV verstiesse und dem Begriff der Gesamtbeurteilung nicht im erforderlichen Masse gerecht würde.

§ 33 Abs. 2 VSV gibt vor, im Hinblick auf einen Umstufungsentscheid neben den kognitiven Fähigkeiten auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten sowie die persönliche Entwicklung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin begründet den Umstufungsentscheid nebst den ungenügenden Noten mit häufigem Fehlen -auch immer wieder an Prüfungstagen -, dem Nichteinhalten von Abgabeterminen und mit nicht rechtzeitigem Erledigen von Hausaufgaben. Weiter werden die emotionalen Belastungen der Schülerin infolge ihrer schulischen Leistungen genannt, die einen Wechsel als notwendig erscheinen lassen.

Zeitpunkt und Wirkung der Umstufung

Schullaufbahnentscheide sind nach § 34 Abs. 2 VSV bis Ende April mit Wirkung auf den Schuljahresanfang zu treffen (§ 34 Abs. 1 VSV). Im ersten Oberstufenjahr ist ein Wechsel der Abteilung (A, B, C oder BC) auf Ende November, Mitte April und auf den Anfang des nächsten Schuljahres möglich. Im zweiten und dritten Oberstufenjahr nur noch auf Ende Januar und auf den Beginn des nächsten Schuljahres.

Zum Autor

Thomas Bucher arbeitet als Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Titelbild: Pixxio/PHZH

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