Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.
Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.
Das Organisationsstatut
43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.
Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung
Die Schulleitungen führen in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflege – teilweise unter Mitwirkung der Schulkonferenz gemäss § 44 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 lit. b VSG – die Schulen.
Es wäre zu kurz gegriffen, die Abgrenzung von Kompetenzen und Aufgaben zwischen der Schulpflege und der Schulleitung einzig entlang der Unterscheidung von operativer und strategischer Führung vornehmen zu wollen, zumal die Schulleitung in der langfristigen Schulentwicklung vor Ort eine wichtige Position einnimmt. Das Schulprogramm, das in der Schulkonferenz erarbeitet wird, benennt pädagogische und organisatorische Entwicklungsschwerpunkte mit mittelfristigem Zeithorizont. Nach Genehmigung durch die Schulpflege stellt es für die Schulleitung das zentrale Instrument dar, um Qualitäts- und Entwicklungsprozesse voranzutreiben, umzusetzen und mittelfristig abzuschliessen.
Als nicht delegierbare Kompetenz leitet und beaufsichtigt die Schulpflege nach § 42 Abs. 1 VSG die Schulen. Damit trägt sie als politisch zusammengesetzte und entsprechend legitimierte Behörde die Hauptverantwortung für alle Schuleinheiten auf Gemeindeebene. Sie vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse unter Vorbehalt in der Gesetzgebung oder im Organisationsstatut anderslautender Zuständigkeiten. Sie vertritt die Schulen gegen aussen, informiert die Öffentlichkeit, stellt Schulleitungen, Lehrpersonen und weitere an der Schule Beteiligte an, entlässt diese unter bestimmten Voraussetzungen, gibt Rahmenbedingungen für die Erarbeitung des Schulprogramms vor, genehmigt dieses und überprüft die Umsetzung. § 42 Abs. 3 VSG nennt in den Ziffern 1 – 8 eigens der Schulpflege zugewiesene Aufgaben. § 42 Abs. 4 VSG eröffnet den Schulpflegen dagegen die Möglichkeit, für besondere Aufgaben beratende Kommissionen einzusetzen sowie Fachleute beizuziehen und Aufgaben an unterstellte Kommissionen delegieren zu können.
Als Milizbehörde kommt der Schulpflege auf Gemeindeebene im regen Austausch mit den Schulleitungen die Aufgabe zu, vorausschauend zu planen, anlässlich der Schulpflegesitzungen Entscheidungen mannigfacher Art zu treffen und ihre umfassende Kontrollfunktion wahrzunehmen. Sie setzt den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleitungen die ihnen zukommenden Aufgaben erfüllen. Übergeordnete Aufgaben, wie zum Beispiel das Bilden von Schuleinheiten, die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden, Fusionen, das sonderpädagogische Konzept oder die Gestaltung des Angebots der Tagesstrukturen liegen in der Verantwortung der Schulpflege, wobei die Ausarbeitung von Konzepten und Angebotsstrukturen – nicht aber den Umsetzungsbeschluss darüber – an Fachpersonen delegiert werden kann.
Für was ist die Schulleitung verantwortlich?
Die Schulleitung erfüllt ihren Auftrag gestützt auf § 44 Abs. 1 und Abs. 2 VSG. Sie ist in ihrer Schuleinheit für ein oder mehrere Schulhäuser zuständig und ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.
44 Abs. 2 lit. a. VSG nennt die in eigener Kompetenz wahrzunehmenden Aufgaben, § 44 Abs. 2 lit. b. VSG nennt diejenigen unter Mitwirkung der Schulkonferenz. In der Praxis ist die Schulleitung für sämtliche Belange des eigentlichen Schulbetriebs zuständig und nimmt in den Bereichen Personal, Pädagogik, Organisation, Kommunikation und Vernetzung sowie Projekte/Sonderaufgaben und Weiterbildung zahlreiche operative Tätigkeiten wahr, ohne dabei langfristige Ziele in ihrem Kompetenzbereich ausser Acht zu lassen.
Schulleitungen sind zahlreichen Erwartungen verschiedener Stakeholder ausgesetzt. Sie wirken im Schulalltag bei Promotions- und Übertrittsentscheiden mit, bringen sich im Zuweisungsverfahren über sonderpädagogische Massnahmen ein, fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung, beraten und entwickeln die Schulkultur weiter und schlichten bei Konflikten. Innerhalb einer Schuleinheit werden die Schulleitungen aus Sicht der Lehrpersonen und Eltern als zentrale, nicht wegzudenkende Anlaufstelle wahrgenommen.
Formalrechtlich kommt der Schulleitung gestützt auf VSG, VSV und das Organisationsstatut Behördenkompetenz zu. Nach § 74 VSG erwachsen Anordnungen der Schulleitung, die nicht schriftlich begründet werden müssen, innerhalb von zehn Tagen in Rechtskraft, sollte innerhalb dieser Frist kein Entscheid der Schulpflege seitens der betroffenen Partei verlangt werden.
Thomas Bucher, Jurist, Dozent für Schulrecht, PH Zürich
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