Agile oder hierarchische Schulführung?

Nach der Einführung von Schulleitungen in der deutschsprachigen Schweiz vor etwa 20/30 Jahren wurde in jüngster Zeit häufiger die Frage nach einer weiteren Hierarchisierung der Schulführung gestellt. So haben verschiedene Schulen unterdessen Gesamtschulleitungen eingeführt. Und verschiedene Untereinheiten wie Jahrgangs-, Stufen- oder Zyklusteams haben eine eigene Leitung erhalten. Damit bewegt sich die Schule scheinbar in eine andere Richtung als der momentane Trend zu flexibleren und agileren Strukturen und flacheren Hierarchien hin. Niels Anderegg argumentiert, dass die entscheidende Frage nicht die Strukturierung von Führung, sondern deren Ausgestaltung ist.

Bei der Einführung von Schulleitungen in der deutschsprachigen Schweiz fand eine Hierarchisierung innerhalb der Schulen statt. Die Lehrpersonen haben eine Chefin oder einen Chef erhalten und diese/dieser wurde mit einigen entscheidenden Kompetenzen ausgestaltet. Was damals stark umstritten war und zu intensiven Diskussionen innerhalb des Kollegiums führte, ist heute breit anerkannt und kaum jemand kann sich noch eine Schule ohne Schulleitung vorstellen. Betrachtet man die Ausgestaltung der Schulleitungsfunktion, so zeigen sich – zumindest mein subjektiver Eindruck – sehr unterschiedliche Formen der Schulführung.

Systematische Schulführung

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Einhaltung der Elternpflichten

Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.

Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.

Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.

Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich

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