Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.
Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.
Das Organisationsstatut
43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.
Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung
Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung weiterlesen