Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung

Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.

Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.

Das Organisationsstatut

43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.

Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung

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Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern?

«Und wie ist die Obhutspflicht bei schwer und chronisch kranken Kindern geregelt?», fragt Regina Jäkel Pacchiarini, nachdem sie den Blogbeitrag von Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, gelesen hat. Er antwortet hier umgehend: Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern? weiterlesen

Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus

Inwieweit sind Schule und Lehrperson in der Aufsicht vor und nach dem Unterricht verpflichtet? Wie ist die haftpflichtrechtliche Verantwortung geregelt? Welche Sorgfaltspflicht obliegt der Schulleitung? Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, erläutert diese Fragen in der Rubrik «Der Fall».

Lehrpersonen nehmen im Rahmen ihrer Unterrichtsgestaltung sowohl Unterrichts– als auch Aufsichtspflichten wahr. Hierbei ist die strafrechtliche von der anstellungsrechtlichen und diese wiederum von der haftpflichtrechtlichen Verantwortung zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf die haftpflichtrechtliche Verantwortung. Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus weiterlesen