Einhaltung der Elternpflichten

Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.

Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.

Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.

Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich

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Welche Herausforderungen Schneesporttage, Schneesportlager mit sich bringen

Stehen die Sorgeberechtigten, die Schule oder die zuständigen Lehrpersonen in der Verantwortung, Bekleidung und weitere Ausrüstungsgegenstände auf Zweckmässigkeit und Sicherheit hin zu überprüfen? Wer ist für die korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung zuständig? Besteht eine Helmtragepflicht beim Schlitteln, Snowboarden oder Skifahren? Dürfen Schülerinnen und Schüler temporär in Gruppen und ohne Begleitung Erwachsener auf markierten, gesicherten Pisten fahren gelassen werden? Falls ja – ab welchem Alter und nach Massgabe welcher persönlichen Voraussetzungen? Jurist Thomas Bucher mit den Antworten.

Um Fragen der genannten Art beantworten zu können, ist zu Beginn die Rechtsstellung von Eltern, Lehrpersonen und der Schule zu prüfen. Klar ist indes, dass die Erziehung des Kindes in der Verantwortung der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten liegt und die zur elterlichen Sorge gehörende Obhut unübertragbar und unverzichtbar ist. Die faktische Obhut geht dagegen an Schneesporttagen und in Schneesportlagern gestützt auf den gesetzlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag auf die Schule beziehungsweise die Lehrpersonen über.

66 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung des Kantons Zürich gibt vor, dass Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, dafür verantwortlich sind, dass diese für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind. Damit wird klar, dass es sich um eine Verbundaufgabe handelt und die Schule nicht stillschweigend davon ausgehen darf, dass jedes Kind zweckmässig bekleidet und ausgerüstet zum Schneesporttag oder Schneesportlager erscheinen wird.

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Schnittstelle Schulpflege – Schulleitung: Kompetenzzuweisung und Aufgabenerfüllung

Die Laienaufsicht über die Volksschule auf Stufe Kanton (Bildungsrat) und der Gemeinde (Schulpflege) ist inhärenter und zugleich zentraler Bestandteil des Zürcherischen Volksschulsystems. Jurist Thomas Bucher zeigt die rechtliche Sichtweise zwischen Schulpflege und Schulleitung auf.

Unter dem 4. Abschnitt des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100) finden sich die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation der Volksschule und die Organe auf Stufe Gemeinde. Letztere ist gemäss § 41 Abs. 1 VSG Träger der öffentlichen Volksschule und führt diese.

Das Organisationsstatut

43 VSG verweist bezüglich der Kompetenzzuweisung und Organisation der Schule innerhalb der Gemeinde auf das durch die Schulpflege zu beschliessende Organisationsstatut. Die Gestaltungfreiheit desselben wird begrenzt durch Bestimmungen innerhalb der kantonalen Schulgesetzgebung und der Gemeindeordnung. Das Organisationsstatut bezeichnet einerseits Kompetenzzuweisungen und Abläufe innerhalb der Behörde, andererseits legt es in verbindlicher Art die Zusammenarbeit mit der Schule fest.

Aufgaben der Schulpflege und Schulleitung

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Probezeit für Lehrpersonen

Die Probezeit dient dazu, dem zu Beginn der Anstellung noch fragilen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien die Möglichkeit eines gegenseitigen Vertrauensaufbaus einzuräumen.  Nicht immer gelingt der Einstieg in die Lehrtätigkeit aber problemlos. Welche Aufgaben kommen der Schulleitung während der Probezeit einer neu angestellten Lehrperson zu? In welcher Form ist die Beurteilung über die Leistung und das Verhalten vorzunehmen? Wie kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit materiell- und formalrechtlich korrekt aufgelöst werden? Welche Folgen haben Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit?

Nach § 7 a Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes (LPG) gelten die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kann – auf den letzten Schultag vor den Schulferien – das Arbeitsverhältnis beidseitig aufgelöst werden (Satz 2). Nach § 8 Abs. 1 LPG ist die Schulpflege für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

Ganz ausnahmsweise, im Falle gegebener Dringlichkeit und wenn zur Fristwahrung notwendig, kann die Kündigung nach § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes mittels Präsidialentscheid erfolgen. Die Behördenmitglieder sind über den Entscheid zu informieren. Der Geltungsbereich des Lehrpersonalgesetzes erfasst nach § 1 Abs. 1 LPG alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten.

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Arbeitszeugnis – Was Lehrpersonen und Schulleitende beachten sollten

Mit Beendigung des Schuljahres enden – unter Wahrung der viermonatigen Kündigungsfrist – zahlreiche Anstellungsverhältnisse. Damit verbunden ist das Ausstellen des Arbeitszeugnisses auf den letzten Arbeitstag hin. Arbeitszeugnisse bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial, weshalb nachfolgend auf wichtige Fragen Bezug genommen wird. Arbeitszeugnis – Was Lehrpersonen und Schulleitende beachten sollten weiterlesen