Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.
Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.
Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.
Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich