Die Bundesverfassung gewährt jedem in der Schweiz lebenden Kind im schulpflichtigen Alter das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Als sogenanntes Pflichtrecht ist mit dem Recht zugleich die Verpflichtung verbunden, den Unterricht regelmässig und vollständig zu besuchen, wie Thomas Bucher erklärt. Von der Schulpflicht direkt erfasst ist das Kind, die Erziehungsberechtigten wiederum haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Schulpflicht erfüllt.
Die zivilrechtlichen Elternpflichten mit Schul- und Ausbildungsbezug ergeben sich auf Bundesebene aus Art. 302 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, arbeiten die Eltern nach Art. 302 Abs. 3 ZGB in geeigneter Weise mit der Schule zusammen.
Die kantonale Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben betreffend regelmässigen Schulbesuch findet im Kanton Zürich in § 57 VSG (Volksschulgesetz) ihren Ausdruck. Danach haben Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Zahlreiche weitere Pflichten ergeben sich aus dem Volksschulgesetz und der Volksschulverordnung.
Zusammenstellung der Elternpflichten aus dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich
- § 2 VSG Pflicht zur Zusammenarbeit
- § 11 VSG Pflicht zur Bezahlung von Verpflegungskosten
- § 17 VSG Pflicht zur Akzeptanz von angeordneter Teilnahmepflicht des Kindes an betreuten Aufgabenstunden
- § 32 VSG Pflicht zur Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden
- § 37 VSG Pflicht zur Mitwirkung bei sonderpädagogischen Massnahmen
- § 38 VSG Pflicht, schulpsychologische Abklärung durchführen zu lassen
- § 54 VSG Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Schule
- § 56 VSG Pflicht zur Mitwirkung bei wichtigen Beschlüssen, die das Kind individuell betreffen
- § 56 VSG Pflicht zur Teilnahme an obligatorisch erklärten Elternveranstaltungen
- § 57 VSG Verantwortung für regelmässigen Schulbesuch, Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten
- § 57a VSG Pflicht an verordneten Elternbildungskursen teilzunehmen, falls den Pflichten gemäss § 57 VSG nicht nachgekommen wurde
- § 69 VSG Pflicht, privat unterrichtetes Kind bei der Schulpflege zu melden
Zusammenstellung der Elternpflichten aus der Volksschulverordnung des Kantons Zürich
- § 17 VSV Pflicht zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen im Kindergarten, in der 5. Primarklasse und in der Sekundarstufe
- § 28 VSV Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Dispensationsgesuchen bei voraussehbarer Abwesenheit des Kindes
- § 30 VSV Pflicht zur vorgängigen Mitteilung beim Bezug von Jokertagen
- § 39 VSV Pflicht zur Mitwirkung beim Übertritt in die Sekundarstufe
- § 40 VSV Pflicht zur Mitwirkung bei Wechseln innerhalb der Sekundarstufe
- § 58 VSV Verantwortung für die Betreuung und Beschäftigung bei Kindern, die vorübergehend aus dem Unterricht weggewiesen worden sind
- § 61 VSV Pflicht zur Information der Lehrperson bei besonderen Situationen und aussergewöhnlichen Ereignissen, die das Kind betreffen
- § 62 VSV Mitwirkung bei disziplinarischen Massnahmen
- § 63 VSV Pflicht zur Teilnahme an Gesprächen in Bezug auf mitwirkungspflichtige Beschlüsse, wichtige Informationen und bei Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler, die nicht in der Klasse gelöst werden können
- § 64 VSV Pflicht zur Teilnahme an obligatorisch erklärten Elternveranstaltungen
- § 66 VSV Verantwortung für regelmässigen Besuch des Unterrichts ihres Kindes in ausgeruhtem Zustand
- § 66 VSV Verantwortung für zweckmässige Bekleidung und Ausrüstung beim Unterrichtsbesuch ihres Kindes und bei besonderen Anlässen wie Schulreisen oder Exkursionen
- § 66 VSV Verantwortung für geeignete Bedingungen zur Erledigung der Hausaufgaben
- § 66 VSV Verantwortung für ihr Kind auf dem Schulweg
- § 73 VSV Einreichen eines Unterrichtsprogramms bei privat unterrichtetem Kind an die Bildungsdirektion und die Schulpflege vor Aufnahme des Unterrichts
Bussenandrohung infolge vorsätzlicher Pflichtverletzung der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten
Im Falle vorsätzlicher Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit mit der Schule im Sinne von § 54 VSG, der vorsätzlichen (wiederholten) Nichtteilnahme an vorbereitenden Gesprächen und Mitwirkung wichtiger Beschlüsse, die individuelle Situation des Kindes gemäss § 56 VSG betreffend, die vorsätzliche Verhinderung der Schulpflicht des Kindes nach § 57 verantwortend oder die hartnäckige Verweigerung einer durch die Schulpflege gestützt auf § 57a Abs. 2 VSG verpflichtend angeordneten Teilnahme an einem Elternbildungskurs, können die fehlbaren Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten nach § 76 Abs. 1 VSG auf Antrag der Schulpflege mit einer Busse bis 5000 Franken belegt werden.
Unabhängig von der Höhe der Busse steht die Bussenkompetenz gemäss § 76 Abs. 2 VSG ausschliesslich dem Statthalteramt – also in keinem Falle der Schulpflege oder der Schulleitung – zu.
Antrag auf Bussenbescheid als Ultima Ratio
Da Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege mit den Eltern in den genannten Belangen über die gesamte Schulzeit verpflichtet sind, sollten im Vorfeld des Antrags auf Belegung der Eltern mit einer Busse alle milderen Mittel vollumfänglich ausgeschöpft werden. Die Haupthandlungsform ist das Gespräch in all seinen Facetten und Durchführungsformen.
Die Strafbestimmungen des Volksschulgesetzes bleiben als Ultima Ratio der Durchsetzung des Rechts in den genannten Bereichen vorbehalten. Im Zuge sich abzeichnender, bestehender oder eskalierender Konflikte sind seitens der Lehrperson, Schulleitung und Schulpflege die sogenannten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien jederzeit vollumfänglich zu beachten.
Kasuistik im Falle vorsätzlicher Schulpflichtverletzung zur Ferienverlängerung
Im Falle nachgewiesener bewusster Verletzung der Schulpflicht, um einen Tag früher in die Ferien zu fliegen, erkannte das Obergericht des Kantons Zürich in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden, da die Schülerin lediglich einen Schultag verpasst hatte. In subjektiver Hinsicht hingegen wog das Verschulden schwerer, da die Tochter direktvorsätzlich nicht in die Schule geschickt wurde. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden, sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im verhandelten Fall wurde die Busse in der Höhe von 500 Franken als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen betrachtet.
Regelung zu den Jokertagen
Gemäss § 30 VSV können Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage), wobei Halbtage als ganze Tage gelten. Es steht den Gemeinden überdies frei darüber zu bestimmen, ob die zwei Jokertage pro Schuljahr «en bloc» – pro Schulstufe – bezogen werden dürfen: Kindergartenstufe 4 Tage, Primarstufe 1.-3. Klasse 6 Tage, Primarstufe 4.-6. Klasse 6 Tage, Sekundarstufe 6 Tage. Zudem kann in den Gemeinden der Bezug von Jokertagen bei besonderen Schulanlässen (zum Beispiel an Schulbesuchstagen) verboten werden.
Zum Autor
Thomas Bucher ist Dozent der Abteilung Bildung und Erziehung (Schule und Gesellschaft) an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.
Redaktion: Melina Maerten
Titelbild: pixabay.com
Eine beeindruckende Liste von Pflichten der Eltern, die aber auch nicht erstaunlich ist.
Haben Lehrpersonen oder die Schule eigentlich auch eine Pflicht zur Zusammenarbeit? Oder geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Seite der Zusammenarbeit automatisch gegeben ist?
Zusammenarbeitspflicht der Lehrperson
Die Pflichten der Lehrperson, mit zahlreichen Anspruchsgruppen mit Schulbezug zusammenzuarbeiten, ergeben sich in nicht abschliessender Aufzählung aus dem Zürcherischen Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100), der das Volksschulgesetz konkretisierenden Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101), dem Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31), der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juni 2000 (LPVO; LS 412.311) und der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM; LS 412.103).
Um die zahlreichen Zusammenarbeitspflichten der Lehrperson mit Elternbezug zu erhellen, wäre ein weiterer umfangreicher Blog-Beitrag zu verfassen.