Welche Informationsrechte Eltern gegenüber Schulen haben

Eine Lehrperson lud die getrenntlebenden Eltern einer Schülerin zu einem gemeinsamen Elterngespräch ein. Rund eine Woche später teilte der Schulleiter dem Vater mit, dass mit jedem Elternteil ein separates Gespräch geführt werde. Gleichentags schrieb der Vater dem Schulleiter per E-Mail zurück, er wolle wissen, ob auf Wunsch der Schule oder der Mutter getrennte Gespräche vorgesehen seien, weshalb er um Einsicht in die entsprechenden E-Mails der Mutter ersuche. Reto Allenspach zeigt anhand dieses Fallbeispiels auf, was die Schulverantwortlichen bei der Zusammenarbeit mit getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht zu beachten haben.

Mit dem oben beschriebenen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2019.00153 vom 12. September 2019 zu befassen. An das Verwaltungsgericht gelangte der Vater, nachdem die Kreisschulpräsidentin sein Einsichtsgesuch abgewiesen hatte und danach der Bezirksrat seinen Rekurs teilweise gutgeheissen und ihm zudem zwei Drittel der Rekurskosten auferlegt hatte. Auch wenn dies im Verwaltungsgerichtsurteil nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich schliessen, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

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Schullaufbahnentscheide – Umstufung innerhalb der Sekundarstufe

Als Schullaufbahnentscheide gelten die Rückstellung vom Kindergarteneintritt, der Übertritt in die Primarstufe bereits nach einem oder aber erst nach drei Kindergartenjahren, die Repetition oder das Überspringen einer Klasse sowie der Übertritt in die Sekundarstufe. Auch eine Umstufung innerhalb der Sekundarstufe, etwa von der Abteilung A in die Abteilung B, ist ein bedeutsames Ereignis und führt nicht selten zu einem Dissens zwischen den Erziehungsberechtigen und der Klassenlehrperson. Thomas Bucher erklärt die rechtlichen Grundlagen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Schullaufbahnentscheiden finden sich in § 32 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in den §§ 33-40 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101).

Die Eltern einer Sekundarschülerin der dritten Sekundarklasse rekurrierten gestützt auf § 75 Abs. 1 VSG gegen den Beschluss der Schulpflege. In der Folge befasste sich der zuständige Bezirksrat mit dem Umstufungsentscheid. Da der Bezirksrat dem Entscheid der Schulpflege folgte, führten die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (VB.2021.00219). Sie verlangten, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihre Tochter in der 3. Sekundarschule der Abteilung A zu belassen sei.

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