Jedes Jahr treten über 8000 Kinder und Jugendliche des Kantons Zürich zur zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) an Kurz- oder Langgymnasien oder aber an andere Maturitätsschulen, namentlich Handels-, Fach-, Informatikmittelschulen oder Berufsmaturitätsschulen, an. Die Gefühlslage der Kinder und deren Eltern schwankt im Vorfeld der Aufnahmeprüfung nicht selten zwischen Hoffnung und Versagensangst. Thomas Bucher zeigt entlang eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich auf, welche Prüfungsanforderungen etwa im Prüfungsfach Deutsch zu bewältigen sind.
Für die Aufnahmeprüfung an die Langgymnasien im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (ZAP1) gelten die seit dem 1. August 2022 angepassten Bestimmungen des «Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (AufnR, LS 413.250.1)».
Die neue «Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM, LS 413.250.2)» trat am 1. August 2022 in Kraft und regelt die Zulassung an die Maturitätsschulen im Anschluss an das zweite Jahr der Sekundarschule (ZAP2) und im Anschluss an das 3. Jahr der Sekundarschule (ZAP3).
Bei der Frage über die Berücksichtigung der Vorleistungs- beziehungsweise Erfahrungsnoten und die Berechnung derselben im Rahmen der ZAP1, ZAP2 oder ZAP3 verweise ich auf das «Merkblatt zu den neuen Regeln für die Aufnahme in eine Maturitätsschule» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zuletzt besucht am 1. Februar 2025). Es ist unabdingbar, zahlreiche weitere Informationen (unter anderem mit Erklärvideo) zu ersehen.
Rechtsfall: Über die Bewertung von Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen weiterlesen