Rechtsfall: Über die Bewertung von Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen

Jedes Jahr treten über 8000 Kinder und Jugendliche des Kantons Zürich zur zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) an Kurz- oder Langgymnasien oder aber an andere Maturitätsschulen, namentlich Handels-, Fach-, Informatikmittelschulen oder Berufsmaturitätsschulen, an. Die Gefühlslage der Kinder und deren Eltern schwankt im Vorfeld der Aufnahmeprüfung nicht selten zwischen Hoffnung und Versagensangst. Thomas Bucher zeigt entlang eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich auf, welche Prüfungsanforderungen etwa im Prüfungsfach Deutsch zu bewältigen sind.

Für die Aufnahmeprüfung an die Langgymnasien im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (ZAP1) gelten die seit dem 1. August 2022 angepassten Bestimmungen des «Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (AufnR, LS 413.250.1)».

Die neue «Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM, LS 413.250.2)» trat am 1. August 2022 in Kraft und regelt die Zulassung an die Maturitätsschulen im Anschluss an das zweite Jahr der Sekundarschule (ZAP2) und im Anschluss an das 3. Jahr der Sekundarschule (ZAP3).

Bei der Frage über die Berücksichtigung der Vorleistungs- beziehungsweise Erfahrungsnoten und die Berechnung derselben im Rahmen der ZAP1, ZAP2 oder ZAP3 verweise ich auf das «Merkblatt zu den neuen Regeln für die Aufnahme in eine Maturitätsschule» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zuletzt besucht am 1. Februar 2025). Es ist unabdingbar, zahlreiche weitere Informationen (unter anderem mit Erklärvideo) zu ersehen.

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Probezeitkündigung bei Krankheit

Lehrpersonen, die im vergangenen August eine Stelle angetreten haben, befinden sich derzeit noch in der Probezeit. Wie ist die Rechtslage, wenn die Lehrperson während der Probezeit längere Zeit krank ist? Kann die Schulpflege trotz Krankheit eine Probezeitkündigung aussprechen? Anhand eines Verwaltungsgerichtsentscheides vom letzten Mai beantwortet Reto Allenspach diese Fragen.

Sachverhalt

Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VGer, 16. Mai 2024, VB.2023.00570) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrperson trat am 1. August 2022 eine Stelle als Primarlehrerin in einer Gemeinde im Kanton Zürich an. Ab dem 21. November 2022 war sie vollständig arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 löste die Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit der Lehrperson mittels Probezeitkündigung per 3. Februar 2023 (Freitag vor den Sportferien) auf.

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Welche Informationsrechte Eltern gegenüber Schulen haben

Eine Lehrperson lud die getrenntlebenden Eltern einer Schülerin zu einem gemeinsamen Elterngespräch ein. Rund eine Woche später teilte der Schulleiter dem Vater mit, dass mit jedem Elternteil ein separates Gespräch geführt werde. Gleichentags schrieb der Vater dem Schulleiter per E-Mail zurück, er wolle wissen, ob auf Wunsch der Schule oder der Mutter getrennte Gespräche vorgesehen seien, weshalb er um Einsicht in die entsprechenden E-Mails der Mutter ersuche. Reto Allenspach zeigt anhand dieses Fallbeispiels auf, was die Schulverantwortlichen bei der Zusammenarbeit mit getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht zu beachten haben.

Mit dem oben beschriebenen Fall hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2019.00153 vom 12. September 2019 zu befassen. An das Verwaltungsgericht gelangte der Vater, nachdem die Kreisschulpräsidentin sein Einsichtsgesuch abgewiesen hatte und danach der Bezirksrat seinen Rekurs teilweise gutgeheissen und ihm zudem zwei Drittel der Rekurskosten auferlegt hatte. Auch wenn dies im Verwaltungsgerichtsurteil nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich schliessen, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehatten.

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