Ein Literaturreview über die Konzeption und Wirkung von Teacher Leadership

In einem Literaturreview haben Jëte Aliu, Fjolla Kaçaniku und Blerim Saqipi von der Universität Pristina wissenschaftliche Zeitschriftenbeiträge zum Thema Teacher Leadership untersucht und geschaut, welches Verständnis von Teacher Leadership in diesem vertreten wird und welche Wirkung Teacher Leadership entfalten kann. In dieser Rezension fasst Niels Anderegg die Inhalte und Resultate dieser Studie zusammen und macht Bezüge zur Forschung und zum Verständnis im Bereich Teacher Leadership an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Teacher Leadership hat sich in den letzten Jahrzehnten stark entwickelt. Wurde in den 1970er und 1980er Jahren vor allem die Zusammenarbeit von Lehrpersonen in einem kleinen Rahmen rund um den Unterricht gesehen, entwickelte sich das Konzept Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre immer mehr in Richtung Schulentwicklung. In den Diskussionen rund um die Schulreformen in den 1990er und 2000er Jahren rückten Teacher Leader als «Change Agents» immer mehr in den Fokus. Um die Jahrtausendwende begann auch das wissenschaftliche Interesse am Konzept Teacher Leadership und die ersten Studien erschienen. Seither nimmt die Forschung rund um Teacher Leadership stetig zu und hat unterdessen auch den europäischen Raum erreicht.

Die verschiedenen Studien zu Teacher Leadership können nach zwei Arten grob unterschieden werden. Einerseits gibt es Studien, welche nach Einflussfaktoren von Teacher Leadership suchen. So weiss man heute beispielsweise, dass die Strukturen einer Schule wie Pädagogische Teams, Steuergruppen oder Fachbereiche oder auch die Schulkultur für den Erfolg von Teacher Leadership wesentlich sind. Andererseits gibt es Studien, welche die Wirkung von Teacher Leadership beispielsweise auf die Kooperation zwischen den Lehrpersonen oder dem Lernen der Schüler:innen untersuchen.

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Kündigung während der Probezeit

Eine Förderlehrperson stellte während der Probezeit die berufliche Qualifikation des Schulleiters des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team von schulischen Heilpädagoginnen und Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in Frage und störte dadurch die Teambildung erheblich. Infolgedessen wurde das Anstellungsverhältnis während der Probezeit aufgelöst. Der vorliegende Fall wird von Thomas Bucher erläutert.

Das Verwaltungsgericht Zürich prüfte im Entscheid (VGer, 30.07.2026, VB.2025.00730) die Rechtmässigkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses.

Verhalten der Lehrperson

Am 20. August 2024 hatte die sich noch in der Probezeit befindende Lehrperson dem Schulleiter des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team entgegnet: «Welche Ausbildung hast Du, um meine Arbeit als Schulische Heilpädagogin richtig beurteilen zu können?». Am 27. August 2024 wurde sie vom Schulleiter damit konfrontiert, und ihr wurden die Erwartungen an die künftige Zusammenarbeit mitgeteilt. Am 28. August 2024 wandte sie sich per E-Mail an den Pädagogischen Leiter Bildung und den Schulpflegepräsidenten, bezeichnete die Massnahmen des Schulleiters als rechtswidrig und missbräuchlich und rechtfertigte ihre Aussage damit, dem Schulleiter fehle die erforderliche Ausbildung, was sein mannigfaches Fehlverhalten erkläre. Die Schulpflege kündigte der Lehrperson am 16. September 2024.

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Einziehung von Handys in Schulen

Weil ein Schüler einer Orientierungsschule (Sekundarstufe 1) im Kanton Freiburg während der Schulzeit in der Garderobe beim Turnunterricht mit seinem Handy Musik gehört hatte, zog die Lehrperson beziehungsweise der Schuldirektor dieses für eine Woche ein. Gegen die Verfügung des Schuldirektors erhob der Schüler – vertreten durch seinen Vater – zunächst Beschwerde bei der kantonalen Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und anschliessend beim Kantonsgericht Freiburg. Reto Allenspach fasst das Urteil zusammen.

Vor Kantonsgericht, das sein Urteil am 26. April 2024 fällte (Urteil KG FR 601 2023 48 vom 26. April 2024), war einzig strittig und zu prüfen, ob ein Handy eines Schülers über das Ende der Schulzeit hinaus, für die im konkreten Fall verfügte Dauer von einer Woche beziehungsweise bis zu dem im kantonalen Schulreglement (SchR; SGF 411. 0.11) vorgesehenen Maximum von zwei Wochen, eingezogen werden darf. Die Schule und die kantonale Direktion stützten sich bei der Einziehung nämlich auf Art. 66 SchR, wonach bei einem Verstoss gegen das Verbot des Gebrauchs elektronischer Geräte während der Schulzeit diese bis zu zwei Wochen eingezogen werden können.

Das Kantonsgericht führte aus, dass mit der Einziehung des Mobiltelefons der Schüler in seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV (Bundesverfassung) eingeschränkt worden sei. Eine Grundrechtseinschränkung ist nur unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig. Entsprechend prüfte das Kantonsgericht diese Voraussetzungen:

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Probezeitkündigung bei Krankheit

Lehrpersonen, die im vergangenen August eine Stelle angetreten haben, befinden sich derzeit noch in der Probezeit. Wie ist die Rechtslage, wenn die Lehrperson während der Probezeit längere Zeit krank ist? Kann die Schulpflege trotz Krankheit eine Probezeitkündigung aussprechen? Anhand eines Verwaltungsgerichtsentscheides vom letzten Mai beantwortet Reto Allenspach diese Fragen.

Sachverhalt

Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VGer, 16. Mai 2024, VB.2023.00570) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrperson trat am 1. August 2022 eine Stelle als Primarlehrerin in einer Gemeinde im Kanton Zürich an. Ab dem 21. November 2022 war sie vollständig arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 löste die Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit der Lehrperson mittels Probezeitkündigung per 3. Februar 2023 (Freitag vor den Sportferien) auf.

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Smartphones in der Schule – Zwischen Verbot und sinnvoller Integration

Die Smartphones von Schüler:innen sorgen im Schulfeld immer wieder für Unruhe. Wäre ein komplettes Verbot sinnvoll? Immer mehr Schulen entwickeln Konzepte zum Umgang mit Smartphones oder denken über ein vollständiges Verbot nach. Dieser Trend betrifft nicht nur die Schweiz, auch Länder wie Schweden überdenken bereits seit längerem ihre Digitalisierungsstrategie. Dozierende des Zentrums Medienbildung und Informatik der PH Zürich beleuchten Überlegungen aus Praxis und Wissenschaft zum Umgang mit digitalen Geräten im Schulalltag und plädieren für einen verantwortungsvollen, geklärten Einsatz digitaler Medien, der das Lernen bereichert, ohne auf starre Verbote zu setzen.

Der Umgang mit dem Smartphone variiert je nach Schulgemeinde. Mancherorts müssen die Schüler:innen das Smartphone beim Schulstart am Morgen abgeben. Andernorts sind Smartphones auf dem Schulareal verboten. Es gibt aber auch Stimmen, die von einem generellen Smartphone-Verbot abraten. Stattdessen sollten Schüler:innen gezielt Medienkompetenzen erwerben, um mit dem Smartphone verantwortungsvoll umgehen zu können. Schulen stehen daher vor der Aufgabe, eine Balance zwischen Kontrolle der Smartphone-Nutzung und der Förderung digitaler Kompetenzen zu finden. So empfiehlt etwa der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz eine stufengerechte und partizipative Regelung, um Schüler:innen für den verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Geräten zu sensibilisieren und positive Lerneffekte zu fördern (LCH, 2024).

«Regeln statt Verbote», mit diesem Credo plädiert Michael In Albon, Medienschutzbeauftragter der Swisscom, für eine Regelung des schulischen Umgangs mit digitalen Geräten. Ein generelles Smartphone-Verbot greift also zu kurz – stattdessen brauchen Schüler:innen Medienkompetenz, um beispielsweise sicher mit Fake News und Cybermobbing umzugehen.

Wie kann Lernen trotz, mit und über Smartphones und digitale Medien gestaltet werden?

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