Schulhauszuteilung per Losentscheid - ein Rechtsfall

Schulhauszuteilung per Losentscheid

Auf Beginn jeden Schuljahres werden Schüler:innen einem bestimmten Schulhaus zugeteilt. Dies ist insbesondere bei der Kindergartenzuweisung eine für die Schulverwaltung, die Schulleitung und die Schulpflege nicht zu unterschätzende Aufgabe, weil  Erziehungsberechtigte zuweilen nicht einverstanden sind und dies zu heftigen Reaktionen führen kann. Thomas Bucher führt die Rechten und Pflichten für Schulen und Eltern auf und erklärt einen Fall, der durch das Los entschieden wurde.

Schulpflegen kommt nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) die Aufgabe zu, Schüler:innenr an die Schulen zuzuteilen. § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) nennt die bei der Zuteilung zu den Schulen und Klassen anzuwendenden Kriterien. Neben der Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Schulklassen zu achten, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit, die soziale und sprachliche Herkunft und die Verteilung der Geschlechter zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber gibt durch § 25 Abs. 1 VSV zentrale Kriterien vor, die es im individuell-konkreten Zuteilungsfall zu beachten gilt. Die Aufzählung der Kriterien ist auch deshalb nicht abschliessend, weil im Rahmen der Ausübung des sogenannten pflichtgemässen Ermessens das Rechtsgleichheits- und Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen sind (Häfelin, U./Müller, G./Uhlmann, F.: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A, Zürich 2020, Rz. 409).

Im fraglichen Fall ging es um einen Zuteilungsentscheid, der auf Basis eines Losentscheids erfolgte. Die Eltern eines davon betroffenen Kindes haben diesen in der Folge angefochten. Das Verwaltungsgericht Zürich führt im Entscheid vom 7.12.2023 (VB.2023.00532) aus, dass die Zuteilung mittels Losentscheids zwar nicht per se unzulässig sei, vom Verordnungsgeber aber nicht genannt werde. Er könne daher nur dann – und nur ausnahmsweise – zur Anwendung gelangen, wenn bei mehreren Kindern sämtliche in § 25 Abs. 1 VSV erwähnten Kriterien deckungsgleich erfüllt, und auch die darin nicht erwähnten, jedoch konkret infrage kommenden und dem Entscheid zugrunde gelegten Kriterien gleichermassen zutreffend seien.

Welche Auswirkungen hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2023 für Schulverwaltungen, Schulleitungen, die Leitung Bildung und die den Zuteilungsentscheid verantwortende Schulpflege? In der Praxis dürfte es selten vorkommen, dass bei der Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus, dessen räumliche Kapazitäten nicht für alle in der Nähe wohnenden Kinder ausreichen, der Losentscheid rechtsgenüglich zur Anwendung gelangen kann. Zur pflichtgemässen Ausübung des Ermessens seitens der Verwaltungsbehörde gehört auch die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen (Häfelin, U./Müller, G./Uhlmann, F.: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A, Zürich 2020, Rz. 411). Einem Losentscheid haftet aber der Mangel eines sachgerechten Kriteriums an, weshalb sich ein so zustande gekommener Entscheid in der Regel nicht hinreichend begründen lässt.

Zum Autor

Thomas Bucher arbeitet als Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Titelbild: adobe stock

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert