Schulhauszuteilung per Losentscheid

Auf Beginn jeden Schuljahres werden Schüler:innen einem bestimmten Schulhaus zugeteilt. Dies ist insbesondere bei der Kindergartenzuweisung eine für die Schulverwaltung, die Schulleitung und die Schulpflege nicht zu unterschätzende Aufgabe, weil  Erziehungsberechtigte zuweilen nicht einverstanden sind und dies zu heftigen Reaktionen führen kann. Thomas Bucher führt die Rechten und Pflichten für Schulen und Eltern auf und erklärt einen Fall, der durch das Los entschieden wurde.

Schulpflegen kommt nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) die Aufgabe zu, Schüler:innenr an die Schulen zuzuteilen. § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) nennt die bei der Zuteilung zu den Schulen und Klassen anzuwendenden Kriterien. Neben der Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Schulklassen zu achten, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit, die soziale und sprachliche Herkunft und die Verteilung der Geschlechter zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber gibt durch § 25 Abs. 1 VSV zentrale Kriterien vor, die es im individuell-konkreten Zuteilungsfall zu beachten gilt. Die Aufzählung der Kriterien ist auch deshalb nicht abschliessend, weil im Rahmen der Ausübung des sogenannten pflichtgemässen Ermessens das Rechtsgleichheits- und Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen sind (Häfelin, U./Müller, G./Uhlmann, F.: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A, Zürich 2020, Rz. 409).

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Schulische Zusammenarbeit mit Eltern

Das Projekt «Spielen Plus Elternfilme» der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie des Volksschulamts Zürich vermittelt die Botschaft, dass Spielen und Lernen im Alter von vier bis acht Jahren eine Einheit bilden. Fabienne Huber führt das Angebot über die konkreten Spiel- und Lernsituation, welche in der Schule, zu Hause sowie in der Freizeit direkt umgesetzt werden können, in diesem Blogbeitrag aus.

Die Hoheit der Erziehung geniessen Eltern und Erziehungsberechtigte. Sie meistern diese Verantwortung oft mit grossem Einsatz und ihrem besten Wissen und Können. Die Verantwortung für die schulische Bildung übernehmen die kantonalen und kommunalen Behörden, die Schulleitungen sowie die Lehrpersonen in schulischen Bildungsinstitutionen. Die Bildungswissenschaft wie auch der Lehrplan 21 heben hervor, dass sich die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft durch diese gemeinsame Verantwortung ergibt (vgl. Lehrplan 21, Grundlagen, Einleitende Kapitel, Zusammenarbeit mit den Eltern/Erziehungs­berechtigten).

Über die Wichtigkeit der Zusammenarbeit mit Eltern im Zyklus 1

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Welche Herausforderungen Schneesporttage, Schneesportlager mit sich bringen

Stehen die Sorgeberechtigten, die Schule oder die zuständigen Lehrpersonen in der Verantwortung, Bekleidung und weitere Ausrüstungsgegenstände auf Zweckmässigkeit und Sicherheit hin zu überprüfen? Wer ist für die korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung zuständig? Besteht eine Helmtragepflicht beim Schlitteln, Snowboarden oder Skifahren? Dürfen Schülerinnen und Schüler temporär in Gruppen und ohne Begleitung Erwachsener auf markierten, gesicherten Pisten fahren gelassen werden? Falls ja – ab welchem Alter und nach Massgabe welcher persönlichen Voraussetzungen? Jurist Thomas Bucher mit den Antworten.

Um Fragen der genannten Art beantworten zu können, ist zu Beginn die Rechtsstellung von Eltern, Lehrpersonen und der Schule zu prüfen. Klar ist indes, dass die Erziehung des Kindes in der Verantwortung der Eltern beziehungsweise der Erziehungsberechtigten liegt und die zur elterlichen Sorge gehörende Obhut unübertragbar und unverzichtbar ist. Die faktische Obhut geht dagegen an Schneesporttagen und in Schneesportlagern gestützt auf den gesetzlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag auf die Schule beziehungsweise die Lehrpersonen über.

66 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung des Kantons Zürich gibt vor, dass Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schüler anvertraut sind, dafür verantwortlich sind, dass diese für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausgerüstet sind. Damit wird klar, dass es sich um eine Verbundaufgabe handelt und die Schule nicht stillschweigend davon ausgehen darf, dass jedes Kind zweckmässig bekleidet und ausgerüstet zum Schneesporttag oder Schneesportlager erscheinen wird.

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