Anlässlich der sogenannten Pensengespräche legt die Schulleitung zusammen mit den Lehrpersonen die genauen Arbeiten (Beschäftigungsgrad, Arbeitszeit, Klassen, Fächer, Lektionen und Tätigkeitsbereiche) für das nächste Schuljahr fest. Angenommen, die Schulleitung weist einer Lehrperson im April ─ bei unverändertem Pensum ─ Lektionen oder Arbeiten zu, die der Lehrperson nicht passen und diese möchte deshalb ihr Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr beenden. Die Schulleitung hingegen möchte die Lehrperson nicht ziehen lassen. Kann die Lehrperson in dieser Situation dennoch auf Ende Schuljahr kündigen? Reto Allenspach legt nachfolgend die Rechtslage im Kanton Zürich dar.
Die Schulleitung hat bei der individuellen Planung gemeinsam mit den betroffenen Lehrpersonen im Rahmen der Pensengespräche die betrieblichen Interessen der Schuleinheit ins Zentrum zu stellen. Jedoch soll sie soweit möglich auf die Bedürfnisse und Anliegen der Lehrpersonen eingehen. In der Praxis können in der Regel nicht alle Bedürfnisse der Lehrpersonen berücksichtigt werden. Kommt es zwischen der Lehrperson und der Schulleitung nicht zu einer Einigung, entscheidet Letztere im Rahmen ihres Weisungsrechts über die Aufteilung der Arbeitszeit. Zu beachten ist, dass die Schulleitung erst dann, wenn sie weiss, welche Lehrpersonen sie im Team hat, eine detaillierte Aufteilung der Lektionen und Arbeiten vornehmen kann. Und das ist oft erst nach Ende März der Fall.
Ausserordentliche Kündigung infolge veränderter Arbeitsbedingungen? weiterlesen