Kündigung einer Lehrperson wegen mangelhafter Leistung

Nach Ablauf der Probezeit und im Anschluss an eine durch Krankheit initiierte Sperrfrist löste die dafür zuständige Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit einer Fachlehrperson auf den nächstmöglichen Termin wegen mangelhafter Leistung auf. Wie sieht eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmässig aus? Thomas Bucher führt auf, welche Regeln in diesem Fall gelten.

Ein seitens der Lehrperson mit anwaltlicher Vertretung gegen den Entscheid der Schulpflege geführter Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit anschliessendem Weiterzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lässt im fraglichen Urteil erkennen, welche Anforderungen an eine rechtmässige Kündigung wegen mangelhafter Leistung zu erfüllen sind.

Fristen

Gemäss § 16 lit. a des Personalgesetztes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) endet das Anstellungsverhältnis mitunter durch Kündigung. Nach § 8 Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) beträgt die Kündigungsfrist vier Monate und hat grundsätzlich auf Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres (31. Juli) zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die Kündigung infolge einer ausgelösten und später abgelaufenen Sperrfrist – vorliegend durch Krankheit – gestützt auf § 8 Abs. 3 LPG in Verbindung mit Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auf Ende eines jeden Monats unter Einhaltung der Frist von vier Monaten erfolgen.

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Verspätete Kündigung

Weil im Kanton Zürich die Kündigungsfrist für Lehrpersonen vier Monate beträgt, kann deren Anstellungsverhältnis jetzt nicht mehr mittels ordentlicher Kündigung auf Ende dieses Schuljahres beendet werden. Wie ist nun die Rechtslage, wenn verspätet gekündigt wird? Oder wenn eine Lehrperson und die Schulpflege die Anstellung auf Ende Schuljahr auflösen möchten? (Nachfolgend wird die Rechtslage im Kanton Zürich dargelegt)

Ordentliche Kündigung

Im Regelfall wird das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson mittels ordentlicher Kündigung, das heisst einseitig und unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, aufgelöst. Gemäss § 8 LPG (Lehrpersonalgesetz, LS 412.31) haben die Lehrperson und die Schulpflege die Möglichkeit, die Anstellung unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten auf den 31. Juli (Schuljahresende) zu kündigen. Wenn eine Kündigung verspätet eintrifft, zum Beispiel am 10. April 2024, ist sie grundsätzlich erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin wirksam, also auf Ende des nächsten Schuljahres (im Beispiel auf den 31. Juli 2025).

Einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist

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