Weil im Kanton Zürich die Kündigungsfrist für Lehrpersonen vier Monate beträgt, kann deren Anstellungsverhältnis jetzt nicht mehr mittels ordentlicher Kündigung auf Ende dieses Schuljahres beendet werden. Wie ist nun die Rechtslage, wenn verspätet gekündigt wird? Oder wenn eine Lehrperson und die Schulpflege die Anstellung auf Ende Schuljahr auflösen möchten? (Nachfolgend wird die Rechtslage im Kanton Zürich dargelegt)
Ordentliche Kündigung
Im Regelfall wird das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson mittels ordentlicher Kündigung, das heisst einseitig und unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, aufgelöst. Gemäss § 8 LPG (Lehrpersonalgesetz, LS 412.31) haben die Lehrperson und die Schulpflege die Möglichkeit, die Anstellung unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten auf den 31. Juli (Schuljahresende) zu kündigen. Wenn eine Kündigung verspätet eintrifft, zum Beispiel am 10. April 2024, ist sie grundsätzlich erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin wirksam, also auf Ende des nächsten Schuljahres (im Beispiel auf den 31. Juli 2025).
Einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist