Kündigung einer Lehrperson wegen mangelhafter Leistung

Nach Ablauf der Probezeit und im Anschluss an eine durch Krankheit initiierte Sperrfrist löste die dafür zuständige Schulpflege das Anstellungsverhältnis mit einer Fachlehrperson auf den nächstmöglichen Termin wegen mangelhafter Leistung auf. Wie sieht eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmässig aus? Thomas Bucher führt auf, welche Regeln in diesem Fall gelten.

Ein seitens der Lehrperson mit anwaltlicher Vertretung gegen den Entscheid der Schulpflege geführter Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit anschliessendem Weiterzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lässt im fraglichen Urteil erkennen, welche Anforderungen an eine rechtmässige Kündigung wegen mangelhafter Leistung zu erfüllen sind.

Fristen

Gemäss § 16 lit. a des Personalgesetztes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) endet das Anstellungsverhältnis mitunter durch Kündigung. Nach § 8 Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) beträgt die Kündigungsfrist vier Monate und hat grundsätzlich auf Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres (31. Juli) zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die Kündigung infolge einer ausgelösten und später abgelaufenen Sperrfrist – vorliegend durch Krankheit – gestützt auf § 8 Abs. 3 LPG in Verbindung mit Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auf Ende eines jeden Monats unter Einhaltung der Frist von vier Monaten erfolgen.

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Neue Wege der Mitarbeitendenbeurteilung: Das Vierjahreszyklus-Modell der Schule Hedingen setzt auf kollegiale Hospitation 

Die Schule Hedingen im Kanton Zürich geht neue Wege in der Mitarbeitendenbeurteilung (MAB). Unter der Leitung von Rita Sauter wurde ein innovatives Modell eines Vierjahreszyklus entwickelt, das kollegiale Hospitationen und ein Mitarbeitendengespräch (MAG) mit vertiefter Mitarbeitendenbeurteilung in den Mittelpunkt stellt. Dieser Ansatz fördert eine tiefere, gemeinschaftliche Reflexion pädagogischer Praktiken und ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Personalführung und -förderung. 

Auslöser für die Entwicklung des Modells 

Ab dem Schuljahr 2021 wurden die Beurteilungsverfahren (MAB) für Lehrpersonen und Schulleitungen im Kanton Zürich vereinfacht und an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Die Beurteilung von Lehrpersonen erfolgt nun jährlich im Rahmen der Mitarbeitendengespräche (MAG). Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist die Schulleitung abschliessend verantwortlich. Die Mitarbeitendenbeurteilung (MAB) soll Teil einer umfassenden Personalführung und Personalförderung sein. Es geht um eine Gesamtwürdigung der Leistungen und des Verhaltens während einer bestimmten Beurteilungsperiode (in der Regel ein Schuljahr). Dazu gehört mindestens ein Besuch durch die Schulleitung im Unterricht der zu beurteilenden Lehrperson pro Jahr, ein jährliches Mitarbeitendengespräch mit einer Rückmeldung zum Unterrichtsbesuch, die Beurteilung der Ziele des Vorjahres und die Zielvereinbarung für das nächste Jahr sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens der Lehrperson. Die Beurteilung wird im kantonalen Beurteilungsdokument in einer vierstufigen Skala dem VSA (Volksschulamt) übermittelt: I (übertrifft die Anforderungen), II (erfüllt die Anforderungen vollumfänglich), III (erfüllt die Anforderungen teilweise), IV (erfüllt die Anforderungen nicht). Eine gute oder sehr gute Beurteilung ermöglicht eine Lohnentwicklung für die Mitarbeitenden. Bei ungenügender Gesamtbewertung infolge ungenügender Leistungen oder unbefriedigendem Verhalten kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter entlassen werden, wenn dies in einer MAB festgestellt wurde und sich nach einer Bewährungszeit von höchstens drei Monaten in einer zweiten MAB keine deutlichen Verbesserungen zeigen. Bei genügender Gesamtbewertung kann eine Entlassung (wiederum nach Ansetzen einer Bewährungszeit) dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn es sich bei den ungenügenden Teilbewertungen um wesentliche Aspekte der Tätigkeit handelt. 

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