Kündigung

Verspätete Kündigung

Weil im Kanton Zürich die Kündigungsfrist für Lehrpersonen vier Monate beträgt, kann deren Anstellungsverhältnis jetzt nicht mehr mittels ordentlicher Kündigung auf Ende dieses Schuljahres beendet werden. Wie ist nun die Rechtslage, wenn verspätet gekündigt wird? Oder wenn eine Lehrperson und die Schulpflege die Anstellung auf Ende Schuljahr auflösen möchten? (Nachfolgend wird die Rechtslage im Kanton Zürich dargelegt)

Ordentliche Kündigung

Im Regelfall wird das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson mittels ordentlicher Kündigung, das heisst einseitig und unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin, aufgelöst. Gemäss § 8 LPG (Lehrpersonalgesetz, LS 412.31) haben die Lehrperson und die Schulpflege die Möglichkeit, die Anstellung unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten auf den 31. Juli (Schuljahresende) zu kündigen. Wenn eine Kündigung verspätet eintrifft, zum Beispiel am 10. April 2024, ist sie grundsätzlich erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin wirksam, also auf Ende des nächsten Schuljahres (im Beispiel auf den 31. Juli 2025).

Einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfrist

Wie ist nun die Rechtslage, wenn eine Lehrperson verspätet, das heisst nach dem 31. März, auf Ende Schuljahr gekündigt hat und die Schulpflege die Kündigung akzeptieren möchte? Das Personalrecht des Kantons Zürich sieht in § 17 Abs. 3 PG (Personalgesetz, LS 177.10) die Möglichkeit vor, die gesetzliche Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zu verkürzen. Möchte die Schulpflege eine verspätete Kündigung akzeptieren, handelt es sich demnach um eine Beendigung mittels Kündigung durch die Lehrperson mit einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist (und nicht um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, siehe unten). Weil die Lehrperson gekündigt hat, ist eine Abfindung ausgeschlossen (§ 26 Abs. 3 PG).

Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist theoretisch auch denkbar, wenn die Schulpflege die Kündigung verspätet ausspricht. Dazu müsste aber das Einverständnis der Lehrperson vorliegen. Fehlt dieses, hat die Schulpflege nur bei Änderungen im Stellenplan, das heisst aus schulorganisatorischen Gründen, die Möglichkeit, eine Kündigung unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats auszusprechen (§ 8 Abs. 3 LPG).

Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

Eine andere Ausgangslage liegt vor, wenn noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, aber sowohl die Lehrperson als auch die Schulpflege das Arbeitsverhältnis auflösen möchten. Gemäss § 23 PG kann ein Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Lehrperson und der Schulpflege jederzeit ohne Kündigung beendet werden. Dabei schliessen die beiden Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag ab. Zu beachten ist, dass der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person bedarf (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00096, E. 2.2). Wenn im Aufhebungsvertrag der Lohn, Urlaub oder eine Abfindung zu regeln ist, muss zwingend das für diese Bereiche zuständige Volksschulamt (VSA) einbezogen werden.

INFOBOX

Falls Sie sich weiter mit Kündigungen oder anderen rechtlichen Fragen auseinandersetzen wollen, besuchen Sie das Modul Personalrecht. Das Modul behandelt rechtliche Fragestellungen zum Anstellungsverhältnis von Lehr- bzw. Schulleitungspersonen im öffentlichen und privaten Recht. Praxisfallbeispiele veranschaulichen die Rechte und Pflichten von Angestellten und Anstellungsbehörden. Die nächste Durchführung findet vom 10.-11. Januar 2025 statt. Hier geht es zur Anmeldung.

Zum Autor

Reto Allenspach ist Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Bildungsrecht, Personalrecht, Vertragsrecht und Familienrecht.

Redaktion: Jasmin Kolb
Titelbild: adobe stock

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