Neue Wirklichkeiten wagen – Symposium Personalmanagement «Handle unüblich»

Wie entstehen neue Wirklichkeiten? Vermutlich nicht dadurch, dass wir immer wieder dieselben Fragen stellen und dieselben Wege gehen. Genau dieser Überzeugung widmete sich das Symposium «Handle unüblich. Neue Wirklichkeiten wagen – Eine lustvolle Anstiftung zur kreativen Problemlösung.» der PH Zürich. Stefanie Michel-Loher und Frank Brückel blicken auf die Veranstaltung zurück. 

Unübliches Handeln war am Symposium nicht nur Thema, sondern wurde selbst zum Prinzip der Veranstaltung. Statt auf klassische Referate zu setzen, wurden die Teilnehmenden eingeladen, sich auf ungewohnte Formate einzulassen, miteinander zu experimentieren und neue Denk- und Handlungsräume zu erkunden. Impressionen des Symposiums zeigt dieser Film von Oliver Müller, Mediamatiker PH Zürich. 

Wie neue Wirklichkeiten entstehen 

Mit ihrer inspirierenden Art zeigten die Künstler Frank und Patrik Riklin eindrücklich auf, wie ungewöhnliche Ideen Veränderungen anstossen können und dass oft gerade das vermeintlich Verrückte den Blick auf neue Möglichkeiten eröffnet. Anhand von Beispielen – von der Geschichte einer Fliege bis zu ungewöhnlichen Projekten der kreativen Stadtentwicklung – zeigten sie, wie neue Wirklichkeiten entstehen können, wenn man gewohnte Denkpfade verlässt. Die von ihnen entwickelte «Formel zur Herstellung neuer Wirklichkeiten»* floss direkt in die Team-Challenge des Tages ein und wurde damit für die Teilnehmenden unmittelbar erfahrbar – nicht nur gehört, sondern angewendet. 

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Wegweisung durch die Schulleitung – wenn zwei Tage zehn Tage warten müssen

Fallbeispiel: Die beiden 2. Sek-Schüler A und B liefern sich während der grossen Pause ein heftiges Wortgefecht. Dann kippt die Auseinandersetzung ins Handfeste: Schüler A, der auch sonst nicht gerade als Musterknabe bekannt ist, versetzt seinem Kontrahenten einen veritablen Faustschlag. Auch wenn B unverletzt bleibt, kommt die Schulleitung zum Schluss, dass A umgehend für zwei Tage von der Schule weggewiesen werden soll. Die sofortige Massnahme soll einerseits die Situation beruhigen und andererseits A Gelegenheit geben, sich über sein Verhalten Gedanken zu machen. Was pädagogisch naheliegend erscheint, erweist sich rechtlich allerdings als erstaunlich anspruchsvoll. Nachfolgend legt Reto Allenspach die Rechtslage im Kanton Zürich dar.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) kann die Schulleitung als Disziplinarmassnahme unter anderem die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage anordnen.

Anordnungen der Schulleitung erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird (§ 74 Abs. 1 VSG). Somit können die Eltern (und der urteilsfähige Schüler oder die urteilsfähige Schülerin) die Wegweisung innert zehn Tagen anfechten.

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