Wegweisung durch die Schulleitung – wenn zwei Tage zehn Tage warten müssen

Fallbeispiel: Die beiden 2. Sek-Schüler A und B liefern sich während der grossen Pause ein heftiges Wortgefecht. Dann kippt die Auseinandersetzung ins Handfeste: Schüler A, der auch sonst nicht gerade als Musterknabe bekannt ist, versetzt seinem Kontrahenten einen veritablen Faustschlag. Auch wenn B unverletzt bleibt, kommt die Schulleitung zum Schluss, dass A umgehend für zwei Tage von der Schule weggewiesen werden soll. Die sofortige Massnahme soll einerseits die Situation beruhigen und andererseits A Gelegenheit geben, sich über sein Verhalten Gedanken zu machen. Was pädagogisch naheliegend erscheint, erweist sich rechtlich allerdings als erstaunlich anspruchsvoll. Nachfolgend legt Reto Allenspach die Rechtslage im Kanton Zürich dar.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) kann die Schulleitung als Disziplinarmassnahme unter anderem die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage anordnen.

Anordnungen der Schulleitung erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird (§ 74 Abs. 1 VSG). Somit können die Eltern (und der urteilsfähige Schüler oder die urteilsfähige Schülerin) die Wegweisung innert zehn Tagen anfechten.

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