Stärkung der psychischen Gesundheit für eine erfolgreiche Schule

Voraussetzung für eine erfolgreiche Schule sind gesunde Schulleitungen und Lehrpersonen. Wie Stress reduziert und die Psyche gestärkt werden kann, beschreibt Roger Keller in einer kurzen Geschichte.

In den vergangenen Jahren gewann die betriebliche Gesundheitsförderung an Schweizer Schulen zunehmend an Bedeutung mit dem Ziel, ein unterstützendes Schulklima zu schaffen, das es allen Beteiligten ermöglicht, ihren Alltag aktiv und gesund zu gestalten. Dies ist wichtig für erfolgreiche Schulen, wie das Argumentarium «Gesundheit stärkt Bildung» der Allianz BGF in Schulen (Achermann Fawcett, Keller, & Piera, 2018) zeigt: Die Gesundheit von Schulleitungen und Lehrpersonen steht in einem direkten Zusammenhang mit der Qualität von Unterricht und somit dem Wohlbefinden und der Lernleistung der Schülerinnen und Schüler.

Reduktion von Belastungen und Förderung von Ressourcen

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Die andere Logik der Erwachsenenbildung

Oft nehmen Schulleitende oder Lehrpersonen Aufgaben in der Weiterbildung wahr: Sie unterrichten Erwachsene und konzipieren Lernangebote, sie arbeiten in der Personalentwicklung oder leiten ein schulinternes Fachteam. Die Didaktik der Schulwelt lässt sich aber nur bedingt in den Kontext der Weiterbildung übertragen. Ohne eine ausgeprägte erwachsenendidaktische Kompetenz wird die Qualität der Weiterbildung erheblich beeinträchtigt. Erik Haberzeth und Gabriel Flepp

Lehrpersonen sind pädagogisch und didaktisch hoch qualifiziert ausgebildet – allerdings für eine Tätigkeit in der Volksschule, nicht in der Erwachsenenbildung. Die Erwachsenenbildung funktioniert nach einer anderen Logik: Die Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen ist gesetzlich geregelt. Eine dementsprechende Weiterbildungsverpflichtung gibt es nicht. Es gilt – zumindest weitestgehend – das Prinzip der Freiwilligkeit der Teilnahme. Praktisch bedeutet dies, dass Anbietende von Weiterbildungen um die Teilnehmenden werben und sich um eine Reduzierung des Drop-outs bemühen müssen, dass Erwachsenenbildung in anderer Weise als die Schule zur «Kundinnen- und Kundenfreundlichkeit» genötigt ist. Wenn niemand kommt, findet auch keine Weiterbildung statt. So einfach ist das.

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Probezeit für Lehrpersonen

Die Probezeit dient dazu, dem zu Beginn der Anstellung noch fragilen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien die Möglichkeit eines gegenseitigen Vertrauensaufbaus einzuräumen.  Nicht immer gelingt der Einstieg in die Lehrtätigkeit aber problemlos. Welche Aufgaben kommen der Schulleitung während der Probezeit einer neu angestellten Lehrperson zu? In welcher Form ist die Beurteilung über die Leistung und das Verhalten vorzunehmen? Wie kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit materiell- und formalrechtlich korrekt aufgelöst werden? Welche Folgen haben Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit?

Nach § 7 a Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes (LPG) gelten die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kann – auf den letzten Schultag vor den Schulferien – das Arbeitsverhältnis beidseitig aufgelöst werden (Satz 2). Nach § 8 Abs. 1 LPG ist die Schulpflege für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

Ganz ausnahmsweise, im Falle gegebener Dringlichkeit und wenn zur Fristwahrung notwendig, kann die Kündigung nach § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes mittels Präsidialentscheid erfolgen. Die Behördenmitglieder sind über den Entscheid zu informieren. Der Geltungsbereich des Lehrpersonalgesetzes erfasst nach § 1 Abs. 1 LPG alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten.

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