Obligationenrecht Probezeit

Probezeit für Lehrpersonen

Die Probezeit dient dazu, dem zu Beginn der Anstellung noch fragilen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien die Möglichkeit eines gegenseitigen Vertrauensaufbaus einzuräumen.  Nicht immer gelingt der Einstieg in die Lehrtätigkeit aber problemlos. Welche Aufgaben kommen der Schulleitung während der Probezeit einer neu angestellten Lehrperson zu? In welcher Form ist die Beurteilung über die Leistung und das Verhalten vorzunehmen? Wie kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit materiell- und formalrechtlich korrekt aufgelöst werden? Welche Folgen haben Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit?

Nach § 7 a Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes (LPG) gelten die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1). Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kann – auf den letzten Schultag vor den Schulferien – das Arbeitsverhältnis beidseitig aufgelöst werden (Satz 2). Nach § 8 Abs. 1 LPG ist die Schulpflege für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.

Ganz ausnahmsweise, im Falle gegebener Dringlichkeit und wenn zur Fristwahrung notwendig, kann die Kündigung nach § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes mittels Präsidialentscheid erfolgen. Die Behördenmitglieder sind über den Entscheid zu informieren. Der Geltungsbereich des Lehrpersonalgesetzes erfasst nach § 1 Abs. 1 LPG alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten.

Zweck der Probezeit

Die Probezeit erfüllt den Zweck, dass sich die Parteien möglichst zwanglos kennenlernen sollen, was zur Bildung eines Vertrauensverhältnisses unerlässlich ist. Beide Parteien sollen in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen und sie sollen sich darüber ein Urteil bilden, ob sie die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände weiterführen wollen. Vor Ablauf der Probezeit darf nicht darauf vertraut werden, dass das Arbeitsverhältnis langfristig Bestand hat.

Aufgaben der Schulleitung während der Probezeit

Um im Wesentlichen die Leistung und das Verhalten der Lehrperson in der Probezeit beurteilen zu können, sind Schulbesuche, deren Beurteilungsinhalte sich an den Kriterien der Mitarbeiterbeurteilung (MAB) orientieren, durch die Schulleitung frühzeitig zu planen und durchzuführen. Die Beobachtungen sind schriftlich in Form von Protokollen und Aktennotizen festzuhalten und im Personaldossier abzulegen.

Das Volksschulamt (VSA) stellt Formulare für das «Probezeit-Zwischengespräch» und das «Probezeitgespräch» zur Verfügung und unterteilt den Ablauf der Beobachtungen in zwei Phasen. Sollten begründete Zweifel über die Leistung oder das Verhalten der Lehrperson während der Probezeit aufkommen, orientiert die Schulleitung möglichst zeitnah die dafür zuständigen Mitglieder der Schulpflege.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Wenn im gefestigten Anstellungsverhältnis – nach Ablauf der Probezeit – die Kündigung nach § 18 Abs. 2 PG (Personalgesetz) nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 des Schweizerischen Obligationenrechts sein darf und zudem einen sachlich zureichenden Kündigungsgrund erfordert, sind die Voraussetzungen an eine zulässige Kündigung während der Probezeit erheblich herabgesetzt.

So stellt das Verwaltungsgericht Zürich in ständiger Rechtsprechung fest, dass «die Kündigung des Probeverhältnisses bereits dann zulässig ist, wenn aufgrund der Wahrnehmung der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus.»

Soll das Arbeitsverhältnis gestützt auf § 7 a LPG aufgelöst werden, ist der Lehrperson vorgängig das rechtliche Gehör nach § 31 des Personalgesetzes und § 18 Abs. 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zu gewähren. Die Lehrperson hat das Recht, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung durch die Behörde zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt in allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Dafür ist ihr eine angemessene Frist von circa drei bis fünf Tagen einzuräumen. Nach Ablauf der Frist und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Lehrperson darf die Behörde – in der Regel auf Antrag der Schulleitung – die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschliessen. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs muss die Behörde ihren Entscheid begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf.

Probezeitverlängerung

Mangels einer im Lehrpersonalgesetz vorgesehenen eigenständigen Regelung über die Verlängerung der Probezeit, gelangt durch Verweis in § 2 LPG die für das übrige Staatspersonal anwendbare Gesetzesbestimmung zur Anwendung. Führen eine Erkrankung, ein Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht zu einer effektiven Verkürzung der Probezeit, wird diese gemäss § 14 Abs. 3 PG entsprechend verlängert.

Thomas Bucher, Jurist, Dozent für Schulrecht, PH Zürich

Bild: pixabay.com

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