Kuendigung-waehrend-Probezeit

Kündigung während der Probezeit

Eine Förderlehrperson stellte während der Probezeit die berufliche Qualifikation des Schulleiters des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team von schulischen Heilpädagoginnen und Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in Frage und störte dadurch die Teambildung erheblich. Infolgedessen wurde das Anstellungsverhältnis während der Probezeit aufgelöst. Der vorliegende Fall wird von Thomas Bucher erläutert.

Das Verwaltungsgericht Zürich prüfte im Entscheid (VGer, 30.07.2026, VB.2025.00730) die Rechtmässigkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses.

Verhalten der Lehrperson

Am 20. August 2024 hatte die sich noch in der Probezeit befindende Lehrperson dem Schulleiter des Ressorts Sonderpädagogik vor dem ganzen Team entgegnet: «Welche Ausbildung hast Du, um meine Arbeit als Schulische Heilpädagogin richtig beurteilen zu können?». Am 27. August 2024 wurde sie vom Schulleiter damit konfrontiert, und ihr wurden die Erwartungen an die künftige Zusammenarbeit mitgeteilt. Am 28. August 2024 wandte sie sich per E-Mail an den Pädagogischen Leiter Bildung und den Schulpflegepräsidenten, bezeichnete die Massnahmen des Schulleiters als rechtswidrig und missbräuchlich und rechtfertigte ihre Aussage damit, dem Schulleiter fehle die erforderliche Ausbildung, was sein mannigfaches Fehlverhalten erkläre. Die Schulpflege kündigte der Lehrperson am 16. September 2024.

Rechtliche Grundlagen

Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis gemäss § 7a Abs. 1 LPG [Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999; LS 412.31] beidseitig mit einer Frist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien aufgelöst werden. Die Zulässigkeit und das Verfahren der Kündigung sind im LPG nicht weiter geregelt. Daher gelten (subsidiär) das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und die zugehörigen Verordnungen (§ 2 LPG). Nach § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.

In der Probezeit genügt praxisgemäss, dass aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Auch objektive Gründe, etwa die fehlende Übereinstimmung mit dem Stellenprofil, genügen.

Die Probezeit dient dem zwanglosen Kennenlernen, der Prüfung der gegenseitigen Erwartungen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, weshalb vor ihrem Ablauf keine Partei auf den langfristigen Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen darf (VGer, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem wirkt die sogenannte Abschlussfreiheit nach: Sie erlaubt der Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis aufzulösen, um eine besser geeignete Person zu suchen (VGer, 16. Mai 2024, VB.2023.00570, E. 2.4; vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1).

Würdigung durch die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht

Die Vorinstanz erachtete die Zusammenarbeitsschwierigkeiten als hinreichend belegt. Die Beschwerdeführerin habe die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses zum Schulleiter verhindert. Eine Retorsionsmassnahme (Vergeltungskündigung bzw. Rachekündigung) liege nicht vor und die seitens der Beschwerdeführerin gerügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung verneinte das Gericht. Die Sachverhaltselemente waren unbestritten und der vorinstanzliche Entscheid war so ausführlich begründet, dass er sachgerecht angefochten werden konnte. Materiell machte die Lehrperson geltend, sie habe sich zu Recht gegen eine Abmahnung gewehrt, die eine blosse Frage sanktionieren wollte. Die Kündigung als Reaktion auf ihre Beschwerde sei damit missbräuchlich.

Gründe für die Rechtmässigkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit

Das Gericht hielt fest, dass der Schulleiter für die personelle Führung und Beurteilung der Lehrpersonen verantwortlich ist (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 VSG, LS 412.100). Dies verkannte die Beschwerdeführerin, als sie seine Qualifikation vor dem Team in Frage stellte. Anschliessend weigerte sie sich, ihr Verhalten zu reflektieren und kooperativ zu agieren, und warf dem Schulleiter rechtswidriges und missbräuchliches Verhalten vor, wofür jede Grundlage fehlte. Damit brachte sie zum Ausdruck, sich nicht konstruktiv in die Hierarchie und das Team einordnen zu wollen.

Der Schulleiter durfte am 27. August 2024 die Anforderungen an die Zusammenarbeit definieren. Die Schulpflege wiederum hatte keinen Anlass, zu vermitteln oder den Schulleiter in die Pflicht zu nehmen.

Fazit

Bei fehlender Kooperationsbereitschaft und in Frage gestellter Einordnung in die Führungsstruktur ist eine Kündigung in der Probezeit ohne Weiteres zulässig (VGer, 22. Dezember 2025, VB.2025.00429, E. 2.2.3; VGer, 4. April 2024, VB.2023.00593, E. 3.3). Diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit gehört zum Zweck der Probezeit. Die Kündigung war sachlich begründet und nicht missbräuchlich.

Zum Autor

Thomas Bucher arbeitet als Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: Bildarchiv PHZH

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