Wie kollegiale Beratung die Zusammenarbeit und Professionalisierung an Schulen stärkt

Kollegiale Beratung wird an vielen Schulen eingesetzt. Am Beispiel einer Schule in Dürnten wird gezeigt, wie kollegiale Beratung Mitarbeitende stärkt und die Zusammenarbeit fördert. Beraterin Andrea Hugelshofer und Schulleiterin Annett Kother stellen Chancen von kollegialer Beratung dar und zeigen auf, welche Rahmenbedingungen nötig sind.

Annett Kother, Schulleiterin einer Primarschule in Dürnten, stellte fest, dass verhältnismässig viele Kinder ihrer Schule integrativ gefördert werden. Sie erkennt unter anderem ein Entwicklungspotenzial in der Zusammenarbeit der schulischen Heilpädagog:innen (SHP) und initiiert kollegiale Fallbesprechungen in dieser Fachgruppe. Die SHP lassen sich darauf ein, und innerhalb einiger Monate entwickelt sich die kollegiale Beratung zu einem wirkungsvollen Instrument.

Gemeinsam erarbeiten die SHP Optionen für anspruchsvolle Schüler:innensituationen. Zunehmend werden weitere Fach- und Lehrpersonen in diese Fallbesprechungen und somit in die Lösungssuche einbezogen. Als Personalverantwortliche und Vorgesetzte geht Annett Kother sorgfältig mit möglichen Rollenkonflikten um.

Was ist kollegiale Beratung im schulischen Kontext?

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Anfechtung von Zeugnissen

Die Schüler:innen haben vor den Sommerferien ihre Zeugnisse erhalten, in denen deren Leistungen und Verhalten beurteilt wurden. Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eine von der Lehrperson gesetzte Zeugnisnote oder Verhaltensbeurteilung als ungerechtfertigt betrachten. Können sie sich dann an die Schulleitung wenden und die Abänderung des Zeugniseintrags verlangen (Frage 1)? Oder können die Eltern den Zeugniseintrag gar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Behörde oder einem Gericht anfechten (Frage 2)? Reto Allenspach beantwortet diese Fragen mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Zürich.

Beurteilung als pädagogische Aufgabe

Die Beurteilung von Schüler:innen (SuS) bei einzelnen Unterrichtsanlässen (Prüfungen etc.) sowie im Zeugnis ist eine pädagogische Aufgabe, welche Lehrpersonen im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen haben. Als Bestandteil der Unterrichtstätigkeit wird die Beurteilung von der Methodenfreiheit gemäss § 23 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) erfasst. Die Lehrperson entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie zu einer professionellen und pädagogisch sachgerechten Beurteilung gelangt. Ihr steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, handelt es sich bei der Notensetzung doch nicht um ein exaktes «Messverfahren».

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