Aufnahmeprüfung Gymi

Rechtsmittelzug gegen die Gymi-Aufnahmeprüfung bei der Beanstandung der Erfahrungsnote

Der Schüler E bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid rekurrierten die Eltern und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten der 6. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik. Später gelangten die Eltern an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, wie das Verfahren bei einer Anfechtung des Aufnahmeentscheides mit Beanstandung der Zeugnisnoten der 6. Klasse verläuft und wie der Rechtsmittelzug aussieht. Reto Allenspach fasst den Entscheid zusammen.

Bei der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium aus der 6. Primarklasse zählt im Kanton Zürich nebst der Prüfungsnote auch die Erfahrungsnote, die sich aus den Zeugnisnoten in Deutsch und Mathematik aus dem ersten Semester der 6. Klasse zusammensetzt (§§ 10 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Die Anfechtung eines Nichtaufnahmeentscheides ist in § 22 AufnahmeR wie folgt geregelt:

                   1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

                   2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

                   3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

Bis vor Kurzem war unklar, wie die Bildungsdirektion und die Schulpflege bei der Anwendung dieser seit 2023 geltenden Bestimmung vorzugehen haben, wenn Schüler:innen beziehungsweise Eltern mit Rekurs die Zeugnisnoten aus dem 6.-Klass-Zeugnis rügen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Frage nun geklärt (VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00626). Die wichtigsten Punkte aus diesem Entscheid werden im Folgenden wiedergegeben.

Verwaltungsgerichtsentscheid

Der Schüler E, der aus dem Februarzeugnis der 6. Klasse die Noten 4.5 in Deutsch und 5.5 in Mathematik mitnahm, bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid erhoben dessen Eltern Rekurs an die Bildungsdirektion und beantragten die Anhebung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten aus dem ersten Semester der 6. Klasse in Deutsch (auf mindestens eine 5) und in Mathematik (auf eine 6). Die Bildungsdirektion unterbreitete die Frage der Erfahrungsnote der Schulpflege der Primarschule und sistierte das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der Schulpflege. Noch vor den Sommerferien bestätigte die Schulpflege die Zeugnisnoten des Schülers E (4.5 in Deutsch und 5.5 in Mathematik).

Gegen den Entscheid der Schulpflege erhoben die Eltern Rekurs an den zuständigen Bezirksrat. Während des Verfahrens beim Bezirksrat ordnete die Bildungsdirektion übrigens die vorläufige Aufnahme des Schülers E in die erste Klasse des Langgymnasiums an. Der Bezirksrat wies den Rekurs ab. Gegen den Entscheid des Bezirksrates erhoben die Eltern Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses fällte seinen Entscheid am 27. Februar 2025.  

Gemäss Verwaltungsgericht beruht der Aufnahmeentscheid auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote (der Mittelschule) und der Erfahrungsnote (die sich auf das 6.-Klass-Zeugnis der Primarschule bezieht). Wird mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule ein Entscheid der Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt und sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege, habe dies nicht die Eröffnung eines eigenen Rechtsmittelzugs betreffend die Erfahrungsnote zur Folge. Der Entscheid der Schulpflege sei nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu Händen der Bildungsdirektion und nicht ein selbstständiger Endentscheid, der mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar wäre. Entsprechend habe die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheides der Schulpflege über die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und über den Rekurs betreffend die Aufnahme des Schülers an die Mittelschule zu befinden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts bringt nun Klarheit. Wenn anlässlich eines Rekurses gegen einen Nichtaufnahmeentscheid die Primarschul-Zeugnisnoten beanstandet werden und die Bildungsdirektion hierüber einen Entscheid von der Schulpflege einholt, kann dieser (Zwischen)Entscheid der Schulpflege nicht noch in einem separaten Rechtsmittelzug beim Bezirksrat (und beim Verwaltungsgericht) angefochten werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gelten übrigens sinngemäss auch bei den Aufnahmeprüfungen für die Maturitätsschulen aus der 2. und der 3. Sekundarklasse (Kurzgymnasium, FMS etc.; vgl. § 65 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung [VAM, LS 413.250.2]).

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zu begrüssen, wird damit doch ein unnötig langes Verfahren verhindert. So dürfte zukünftig – anders als im vorliegenden Entscheid – in vielen Fällen bereits vor Schulstart im August ein Entscheid der Bildungsdirektion vorliegen.

Zum Autor

Reto Allenspach ist Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Schulrecht, Personalrecht, Familienrecht und Vertragsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: adobe stock

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