Der Schüler E bestand im Frühling 2024 die Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium nicht. Gegen den Nichtaufnahmeentscheid rekurrierten die Eltern und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote respektive der Zeugnisnoten der 6. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik. Später gelangten die Eltern an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, wie das Verfahren bei einer Anfechtung des Aufnahmeentscheides mit Beanstandung der Zeugnisnoten der 6. Klasse verläuft und wie der Rechtsmittelzug aussieht. Reto Allenspach fasst den Entscheid zusammen.
Bei der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium aus der 6. Primarklasse zählt im Kanton Zürich nebst der Prüfungsnote auch die Erfahrungsnote, die sich aus den Zeugnisnoten in Deutsch und Mathematik aus dem ersten Semester der 6. Klasse zusammensetzt (§§ 10 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Die Anfechtung eines Nichtaufnahmeentscheides ist in § 22 AufnahmeR wie folgt geregelt:
1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.
3 Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
Rechtsmittelzug gegen die Gymi-Aufnahmeprüfung bei der Beanstandung der Erfahrungsnote weiterlesen