Die Schüler:innen haben vor den Sommerferien ihre Zeugnisse erhalten, in denen deren Leistungen und Verhalten beurteilt wurden. Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eine von der Lehrperson gesetzte Zeugnisnote oder Verhaltensbeurteilung als ungerechtfertigt betrachten. Können sie sich dann an die Schulleitung wenden und die Abänderung des Zeugniseintrags verlangen (Frage 1)? Oder können die Eltern den Zeugniseintrag gar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Behörde oder einem Gericht anfechten (Frage 2)? Reto Allenspach beantwortet diese Fragen mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Zürich.
Beurteilung als pädagogische Aufgabe
Die Beurteilung von Schüler:innen (SuS) bei einzelnen Unterrichtsanlässen (Prüfungen etc.) sowie im Zeugnis ist eine pädagogische Aufgabe, welche Lehrpersonen im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen haben. Als Bestandteil der Unterrichtstätigkeit wird die Beurteilung von der Methodenfreiheit gemäss § 23 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) erfasst. Die Lehrperson entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie zu einer professionellen und pädagogisch sachgerechten Beurteilung gelangt. Ihr steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, handelt es sich bei der Notensetzung doch nicht um ein exaktes «Messverfahren».