Fallbeispiel: Die beiden 2. Sek-Schüler A und B liefern sich während der grossen Pause ein heftiges Wortgefecht. Dann kippt die Auseinandersetzung ins Handfeste: Schüler A, der auch sonst nicht gerade als Musterknabe bekannt ist, versetzt seinem Kontrahenten einen veritablen Faustschlag. Auch wenn B unverletzt bleibt, kommt die Schulleitung zum Schluss, dass A umgehend für zwei Tage von der Schule weggewiesen werden soll. Die sofortige Massnahme soll einerseits die Situation beruhigen und andererseits A Gelegenheit geben, sich über sein Verhalten Gedanken zu machen. Was pädagogisch naheliegend erscheint, erweist sich rechtlich allerdings als erstaunlich anspruchsvoll. Nachfolgend legt Reto Allenspach die Rechtslage im Kanton Zürich dar.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSG (Volksschulgesetz, LS 412.100) kann die Schulleitung als Disziplinarmassnahme unter anderem die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage anordnen.
Anordnungen der Schulleitung erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird (§ 74 Abs. 1 VSG). Somit können die Eltern (und der urteilsfähige Schüler oder die urteilsfähige Schülerin) die Wegweisung innert zehn Tagen anfechten.
Die Anordnung hat schriftlich zu erfolgen, muss jedoch nicht begründet werden (§ 74 Abs. 1 VSG). Sie muss zudem den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schriftlich die Neubeurteilung verlangt werden kann (§ 75 Abs. 1 VSV; Volksschulverordnung, LS.412.101).
Weiter bestimmt § 75 Abs. 2 VSV – und das ist der Schlüsselsatz –, dass dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens aufschiebende Wirkung zukommt.
Schliesslich muss den Betroffenen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) das rechtliche Gehör gewährt werden. Das heisst vor Erlass der Verfügung ist den Eltern (und dem urteilsfähigen Schüler oder der urteilsfähigen Schülerin) Gelegenheit zu geben, sich zur beabsichtigten Massnahme zu äussern.
Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis
In der Praxis besteht regelmässig das Bedürfnis, die von der Schulleitung angeordnete Wegweisung (von einem oder zwei Tagen) sofort umzusetzen, etwa, wie im vorliegenden Fall, um eine Situation zu beruhigen. Genau hier macht § 75 Abs. 2 VSV der Schulleitung allerdings einen Strich durch die Rechnung.
Nach dieser Bestimmung kommt dem Lauf der zehntägigen Anfechtungsfrist und einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass der Vollzug der Massnahme während dieser Zeit aufgeschoben wird.
Weil der Verordnungsgeber, der das Bedürfnis nach einem sofortigen Vollzug offenbar nicht im Blick hatte, die aufschiebende Wirkung ohne Ausnahme festgeschrieben hat, kann die Schulleitung sie – anders als die Schulpflege – auch nicht entziehen.
Die zweitägige Wegweisung kann deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern erst nach Ablauf der zehntägigen Anfechtungsfrist (bzw. im Falle einer Anfechtung erst nach dem Schulpflegeentscheid) umgesetzt werden. Die vorgeschriebene aufschiebende Wirkung verhindert mithin oft das Ziel einer sofortigen Wegweisung: die rasche Beruhigung einer Situation.
Lösungen für die Praxis
Selbstverständlich sind die erwähnten verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten. Gleichwohl bestehen Möglichkeiten, die Wegweisung durch die Schulleitung rasch umzusetzen.
In jedem Falle ist den Eltern vor Erlass der Wegweisung das rechtliche Gehör zu gewähren. Da eine Wegweisung von höchstens zwei Tagen einen eher geringfügigen Eingriff in das Recht des Schülers bzw. der Schülerin auf Bildung darstellt (vgl. Art. 19 BV), kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Regel telefonisch erfolgen. Die Schulleitung informiert einen Elternteil über den Vorfall, erläutert die beabsichtigte Wegweisung und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Soll die Wegweisung unmittelbar vollzogen werden, kommen zwei Vorgehensweisen in Betracht:
1. Die Eltern sind mit der Wegweisung einverstanden
Erklären sich die Eltern im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Wegweisung einverstanden, kann dieses Einverständnis als Verzicht auf eine Neubeurteilung verstanden werden. Und die Massnahme kann umgehend vollzogen werden.
2. Die Eltern sind mit der Wegweisung nicht einverstanden
Sind die Eltern mit der Wegweisung nicht einverstanden, steht einem sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung gemäss § 75 Abs. 2 VSV entgegen.
Kommt die Schulleitung dennoch zum Schluss, dass eine sofortige Wegweisung unumgänglich ist, kann sie die Eltern darauf hinweisen, dass sie mit einem entsprechenden Antrag an die Schulpflege gelangen muss.
Die Schulpflege – bzw. weil ein dringender Fall vorliegt, die Schulpflegepräsidentin oder der Schulpflegepräsident (vgl. § 41 GG; Gemeindegesetz, LS 131.1) –, die eine vorübergehende Wegweisung von bis zu vier Wochen (§ 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSG) anordnen kann, hat nämlich die Möglichkeit, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 VRG; Verwaltungsrechtspflegegesetz, LS 175.2).
Erklären sich die Eltern nach dem Hinweis auf die Weiterleitung an die Schulpflege doch noch mit der Wegweisung einverstanden, kann die Massnahme unmittelbar umgesetzt werden (siehe Ziff. 1).
Bleiben sie hingegen bei ihrer ablehnenden Haltung und erachtet die Schulleitung den sofortigen Vollzug weiterhin als notwendig, hat sie einen entsprechenden Antrag an die Schulpflege bzw. die Präsidentin oder den Präsidenten zu stellen. Selbstredend muss die Schulpflege dem Antrag nicht Folge leisten.
Fazit
Die sofortige Wegweisung eines Schülers oder einer Schülerin durch die Schulleitung für längstens zwei Tage erweist sich in der Praxis durch die in § 75 Abs. 2 VSV vorgesehene aufschiebende Wirkung als schwierig. Dennoch lassen sich die rechtlichen Klippen umschiffen – sodass die zwei Tage nicht zehn Tage warten müssen.
Sind die Eltern mit der Wegweisung einverstanden, kann die Massnahme unmittelbar umgesetzt werden. Widersetzen sie sich der Massnahme und ist sofortiges Handeln erforderlich, bleibt nur der Weg über die Schulpflege, die einer entsprechenden Anordnung die aufschiebende Wirkung entziehen kann.
Zum Autor
Reto Allenspach ist Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Bildungsrecht, Personalrecht, Familienrecht und Vertragsrecht.
Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: Bildarchiv PHZH