Pensengespräch Schulleitung Lehrperson

Ausserordentliche Kündigung infolge veränderter Arbeitsbedingungen?

Anlässlich der sogenannten Pensengespräche legt die Schulleitung zusammen mit den Lehrpersonen die genauen Arbeiten (Beschäftigungsgrad, Arbeitszeit, Klassen, Fächer, Lektionen und Tätigkeitsbereiche) für das nächste Schuljahr fest. Angenommen, die Schulleitung weist einer Lehrperson im April ─ bei unverändertem Pensum ─ Lektionen oder Arbeiten zu, die der Lehrperson nicht passen und diese möchte deshalb ihr Anstellungsverhältnis auf Ende Schuljahr beenden. Die Schulleitung hingegen möchte die Lehrperson nicht ziehen lassen. Kann die Lehrperson in dieser Situation dennoch auf Ende Schuljahr kündigen? Reto Allenspach legt nachfolgend die Rechtslage im Kanton Zürich dar.

Die Schulleitung hat bei der individuellen Planung gemeinsam mit den betroffenen Lehrpersonen im Rahmen der Pensengespräche die betrieblichen Interessen der Schuleinheit ins Zentrum zu stellen. Jedoch soll sie soweit möglich auf die Bedürfnisse und Anliegen der Lehrpersonen eingehen. In der Praxis können in der Regel nicht alle Bedürfnisse der Lehrpersonen berücksichtigt werden. Kommt es zwischen der Lehrperson und der Schulleitung nicht zu einer Einigung, entscheidet Letztere im Rahmen ihres Weisungsrechts über die Aufteilung der Arbeitszeit. Zu beachten ist, dass die Schulleitung erst dann, wenn sie weiss, welche Lehrpersonen sie im Team hat, eine detaillierte Aufteilung der Lektionen und Arbeiten vornehmen kann. Und das ist oft erst nach Ende März der Fall.

Ist die Schulleitung beziehungsweise die Schulpflege im vorliegenden Fall mit der von der Lehrperson gewünschten Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht einverstanden, bleibt der Lehrperson lediglich die Möglichkeit, die Anstellung durch Kündigung, also durch einseitige Willensäusserung, zu beenden. Die Frage ist aber: Auf welchen Termin kann sie dies tun – auf das nächste oder erst übernächste Schuljahresende?

Wie sich die Rechtslage präsentiert, wenn die Schule mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses trotz der verspäteten Kündigung einverstanden ist, können Sie hier nachlesen: Verspätete Kündigung.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Arbeitsverhältnissen gibt es bei Lehrpersonen nur einen ordentlichen Kündigungstermin pro Jahr, nämlich Ende Schuljahr (das heisst Ende Juli). Und es ist eine Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten (§ 8 Abs. 2 LPG [Lehrpersonalgesetz, LS 412.31]). Entsprechend muss eine ordentliche Kündigung bis spätestens Ende März ausgesprochen werden. Im vorliegenden Fall kann die Lehrperson also nicht mehr ordentlich kündigen.

Somit ist zu prüfen, ob vorliegend eine ausserordentliche Kündigung möglich wäre. In Frage kommt lediglich eine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22 PG (Personalgesetz, LS 177.10). Gemäss dieser Bestimmung kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden (Abs. 1 Satz 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung ist die fristlose Kündigung ultima ratio und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ist insbesondere erst zulässig, wenn dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen (vgl. VGr [Verwaltungsgericht Zürich], 27. Januar 2010, PB.2009.00035). Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer, welche eher selten vorkommt, kommen als wichtige Gründe insbesondere schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitgebers wie etwa Tätlichkeiten, Beschimpfungen oder sexuelle Übergriffe durch Vorgesetzte in Frage.

In Anbetracht dieser hohen Hürden steht fest, dass die Zuweisung von Lektionen oder Arbeiten, welche der Lehrperson nicht passen, sie aber aufgrund ihrer Ausbildung erfüllen könnte, nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. 

Demgemäss bleibt der Lehrperson nichts anderes übrig, als die von der Schulleitung zugewiesenen Lektionen und Arbeiten zu akzeptieren. Sie kann sich damit trösten, dass ihre Wünsche allenfalls in den Folgejahren besser berücksichtigt werden, ist die Schulleitung doch aufgrund der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV (Bundesverfassung) gehalten, alle Lehrpersonen soweit möglich gleich zu behandeln. Und sonst bleibt immer noch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auf das übernächste Schuljahresende.

Zum Autor

Reto Allenspach ist Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Bildungsrecht, Personalrecht, Familienrecht und Vertragsrecht.

Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: Bildarchiv PHZH

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