Guter Schulunterricht geht einher mit dem Einsatz vielfältiger Medien. Für Lehrpersonen und Schulleitungen stellen sich dadurch immer wieder Fragen des Urheberrechts. Dürfen Lehrmittel digitalisiert und auf den Server der Schule gestellt werden, damit sich alle Lehrpersonen daraus bedienen können, um den Unterricht anschaulich vorzubereiten und durchzuführen? Darf ein zeitgenössisches Musical am frei zugänglichen Jugendfest bedenkenlos aufgeführt werden? Ist es der Lehrperson, die den Musikunterricht erteilt, erlaubt, das legendäre Konzert von Keith Jarrett in Köln aus dem Jahre 1975 aus einer Streaming-Plattform in der Klasse auszugsweise abzuspielen? Thomas Bucher mit den Antworten.
Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) regelt in Art. 1 Abs. 1 lit. a URG «den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst» sowie nach lit. b. «den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen».
Geschützt sind Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen und zugleich individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 1 URG).
Art. 2 Abs. 2 lit. a.–h. URG umreisst den Werkbegriff wie folgt:
- Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
- Werke der Musik und andere akustische Werke
- Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen
- Werke der Baukunst
- Werke der angewandten Kunst
- Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
- Choreografische Werke und Pantomimen
Art. 2 Abs. 3 URG bezeichnet auch Computerprogramme als Werke. Schliesslich hält der gleichnamige Artikel in Abs. 3bis. fest, dass fotografische und mit ähnlichen Verfahren erstellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte als Werke gelten, auch wenn es diesen an individuellem Charakter fehlt. Geschützt sind nach Art. 2 Abs. 4 URG zudem Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
In zeitlicher Hinsicht ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist. Der Urheberrechtsschutz erlischt sowohl für Computerprogramme gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a. URG als auch bei fotografischen oder Fotografie ähnlichen Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 lit. abis. URG «50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin». Bei allen anderen Werken entfällt der Schutz gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b. URG «70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin».
Das ansonsten der Urheberschaft zustehende Recht, frei über die Verwendung des Werks zu bestimmen, unterliegt der Ausnahme des sogenannten Eigengebrauchs. So ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. a. URG jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde, erlaubt.
Art. 19 Abs. 1 lit. b. subsumiert die Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse unter den Begriff des Eigengebrauchs. Nach Art. 19 Abs. 3 lit. a.-d. URG bezeichnet die Grenzen dieser Form des Eigengebrauchs. Unzulässig ist das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkexemplare, was auch für die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst sowie für die Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik gilt. Ebenso ist die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger nicht zulässig.
Im Bereich des erlaubten Eigengebrauchs für den Unterricht in der Klasse, wozu beispielsweise das auszugsweise Kopieren eines Abschnitts, einer Seite oder eines Kapitels aus einem Lehrbuch mit anschliessendem Verteilen in der Klasse zählt, steht der Urheberschaft eines Werkes eine Vergütung zu. Art. 20 Abs. 2 URG hält im Zusammenhang mit der Werkverwendung im Unterricht in der Klasse fest, dass «wer Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schuldet». Art. 20 Abs. 4 URG delegiert die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen an zugelassene Verwertungsgesellschaften.
Die Konferenz der Schweizerischen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) hat mit den Verwertungsgesellschaften Tarife ausgehandelt. Entstanden sind verschiedene Tariflisten, wonach für jedes Schulkind in der Volksschule jährlich ein festgelegter Betrag an die Verwertungsgesellschaften zu entrichten ist.
Art. 24c Abs. 1 URG sieht für Menschen mit einer Behinderung erleichternd vor, dass das Vervielfältigen, Verbreiten und Zugänglichmachen in einer für sie wahrnehmbaren Form zulässig ist.
INFOBOX
Für Schulleitungen und Lehrpersonen ist es bedeutsam, einen leichten Zugang zur komplexen Thematik des Urheberrechts zu finden. Verschiedene Hochschulen und Verwertungsgesellschaften sind diesem Anliegen nachgekommen. Informationen und Lernmodule finden sich hier:
Bundesförderprogramm: «Stärkung von digitalen Skills in der Lehre» - digi basics mit zahlreichen Lernmodulen zum Urheberrecht.
Pädagogische Hochschule Zürich: «Digitale Basiskompetenzen: Rechtliche Aspekte»
Lehrmittelverlage und Verbände: fair-share
Nationales Kompetenzzentrum für digitales Recht, das Schweizer Hochschulen bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und den neuen Medien und Technologien unterstützt: CCdigitallaw – Grundlagen des Urheberrechts.
Zum Autor
Thomas Bucher arbeitet als Dozent für Schulrecht an der PH Zürich. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Schulrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Personalrecht und Schweizerisches Arbeitsrecht.
Redaktion: Melina Maerten
Beitragsbild: Bildarchiv PHZH