Urheberrechte im Schulalltag

Guter Schulunterricht geht einher mit dem Einsatz vielfältiger Medien. Für Lehrpersonen und Schulleitungen stellen sich dadurch immer wieder Fragen des Urheberrechts. Dürfen Lehrmittel digitalisiert und auf den Server der Schule gestellt werden, damit sich alle Lehrpersonen daraus bedienen können, um den Unterricht anschaulich vorzubereiten und durchzuführen? Darf ein zeitgenössisches Musical am frei zugänglichen Jugendfest bedenkenlos aufgeführt werden? Ist es der Lehrperson, die den Musikunterricht erteilt, erlaubt, das legendäre Konzert von Keith Jarrett in Köln aus dem Jahre 1975 aus einer Streaming-Plattform in der Klasse auszugsweise abzuspielen? Thomas Bucher mit den Antworten.

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) regelt in Art. 1 Abs. 1 lit. a URG «den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst» sowie nach lit. b. «den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen».

Geschützt sind Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen und zugleich individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 1 URG).

Art. 2 Abs. 2 lit. a.–h. URG umreisst den Werkbegriff wie folgt:

  1. Literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke
  2. Werke der Musik und andere akustische Werke
  3. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik
  4. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen
  5. Werke der Baukunst
  6. Werke der angewandten Kunst
  7. Fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke
  8. Choreografische Werke und Pantomimen

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