Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen

So manche Schulleitung und Schulpflege fragt sich diese Tage, ob vorweihnachtlicher Gesang mit dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Volksschule vereinbar sei. Das Bundesgericht hat die Grenzen unzulässiger religiöser Beeinflussung längst klar dargelegt. Zusammenfassung von Jurist Thomas Bucher.

Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt vor, dass niemand wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser Weltanschauung, politischer Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf.

Die in Art. 15 Abs. 2 und Abs. 4 der Bundesverfassung statuierte Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet jeder Person, ihre Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Schutzobjekte der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind der Glaube, die Religion, die weltanschauliche Überzeugung und das Gewissen. Nach Art. 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich sind die öffentlichen Schulen den Grundwerten des demokratischen Staates verpflichtet und sind konfessionell und politisch neutral.

Grundrechte stellen elementare Rechte Privater dar, die durch den Staat zu garantieren sind, diesen in seiner Macht gleichzeitig beschränken und dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und seiner Würde dienen. Grundrechte bilden somit die Voraussetzung und sind zugleich Massstab für staatlich legitimes Handeln.

Die religiöse Selbstbestimmung von Kindern wird durch Art. 303 ZGB insoweit beschränkt, als die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder verfügen. Nach zurückgelegtem 16. Altersjahr entscheidet das Kind selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen weiterlesen