Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen

So manche Schulleitung und Schulpflege fragt sich diese Tage, ob vorweihnachtlicher Gesang mit dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Volksschule vereinbar sei. Das Bundesgericht hat die Grenzen unzulässiger religiöser Beeinflussung längst klar dargelegt. Zusammenfassung von Jurist Thomas Bucher.

Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt vor, dass niemand wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser Weltanschauung, politischer Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf.

Die in Art. 15 Abs. 2 und Abs. 4 der Bundesverfassung statuierte Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet jeder Person, ihre Religion oder weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Schutzobjekte der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind der Glaube, die Religion, die weltanschauliche Überzeugung und das Gewissen. Nach Art. 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich sind die öffentlichen Schulen den Grundwerten des demokratischen Staates verpflichtet und sind konfessionell und politisch neutral.

Grundrechte stellen elementare Rechte Privater dar, die durch den Staat zu garantieren sind, diesen in seiner Macht gleichzeitig beschränken und dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und seiner Würde dienen. Grundrechte bilden somit die Voraussetzung und sind zugleich Massstab für staatlich legitimes Handeln.

Die religiöse Selbstbestimmung von Kindern wird durch Art. 303 ZGB insoweit beschränkt, als die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder verfügen. Nach zurückgelegtem 16. Altersjahr entscheidet das Kind selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

Toleranzgebot – Freiheitsschutz – Integration

Das fragile Gut religiösen Friedens steht im fortwährenden Spannungsfeld zwischen den drei Polen der Religionsfreiheit: Toleranzgebot, Freiheitsschutz und Integrationsfunktion. In ihrem konstitutionellen Gehalt umfasst sie mitunter die Neutralitätspflicht der öffentlichen Schule, wodurch Lehrinhalte oder -methoden weder systematisch auf bestimmte Glaubensrichtungen ausgerichtet werden noch bekenntnisorientierten Charakter aufweisen dürfen. Zulässig ist dagegen die abendländische Wertevermittlung. Nach § 2 Abs. 1 des zürcherischen Volksschulgesetzes orientiert sich die Volksschule an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Der Lehrplan 21 gliedert die Volksschule in drei Stufen und legt die Stufenziele entlang der Fachbereichs- und Modullehrpläne in ihren Kompetenzbereichen fest. Die Organisation des Unterrichts, in Lektionentafeln dargestellt, ist so ausgestaltet, dass es kein Schulangebot gibt, an dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilnehmen können. Nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kann daher vom Besuch des obligatorischen Unterrichts abgesehen und als Ersatz eine andere Massnahme getroffen werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Schulpflicht nach Art. 62 Abs. 2 BV in Verbindung mit der Religionsfreiheit gemäss Art. 15 Abs. 1 BV eine Neutralitätspflicht für die Volksschule ergibt und damit auf starke religiöse Symbole zu verzichten ist (BGE 116 Ia 252 E.7, S. 261 ff.). Überdies besteht eine Pflicht, öffentliche Schulen konfessionell gemischt zu führen. Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Privatschulen müssen zudem Fächerkataloge aufweisen, die ausgewogen sind.

Schülerinnen und Schüler, die im Kanton Zürich die Schule besuchen, sind aus religiösen Gründen unter den Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Volksschulverordnung zu dispensieren.

Konklusion

Vorweihnachtlichen Aktivitäten in der Schule sind dort Grenzen gesetzt, wo sie einem Glaubensakt gleichkommen und damit geeignet sind, die religiösen Gefühle andersgläubiger Schülerinnen und Schüler zu verletzen. Namentlich vom Mitsingen ist nach den konkreten Umständen eine Dispensation andersgläubiger Kinder zu prüfen. Eine solche befreit aber in der Regel nicht von der Anwesenheit im Schulzimmer, da Art. 15 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf nicht konfrontiert werden mit den religiösen Handlungen anderer verleiht (BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt weder das Singen christlicher Lieder vor Weihnachten oder Ostern noch der Besuch von religiösen Kulturstätten einen Anspruch auf Dispensation vom Unterricht dar, solange die Handlungen nicht übermässig ausfallen und nicht in Bekehrungsabsicht erfolgen (BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1 f.).

Ebenso wenig fallen Yogaübungen im Kindergarten, die die Vereinigung von Sonne, Mond und Sterne sowie Tierfiguren zum Inhalt haben und motorisch-akrobatischen Charakter aufweisen, in die Vermittlung von religiösen Glaubensinhalten, da ihnen der Gehalt an unzulässiger religiöser Beeinflussung fehlt – auch wenn sich ursprünglich eine religiöse Bedeutung in die körperlichen Aktivitäten hineinlesen liesse (BGer 2C_897/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.1).

Thomas Bucher, Jurist, Dozent für Schulrecht, PH Zürich

Bild: pixabay.com

3 Gedanken zu „Wenn Schulen Weihnachtslieder in der Adventszeit singen“

  1. “…dass es kein Schulangebot gibt, an dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilnehmen können”… ist gar nicht umsetzbar! Es gibt jede Menge Weltanschauungen und Religionen, die sich zudem noch vielfach in Konfessionen teilen! Man kennt die gar nicht alle! Also kann man auch nicht auf alle Rücksicht nehmen.
    Übrigens, ein interessantes Beispiel: Darf man im Unterricht Fossilien zeigen und über Erdgeschichte sprechen? Es könnten doch Shüler aus evangelikal-fundamentalistischen Elternhäusern anwesend sein…!

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