Wer haftet bei schwer und chronisch kranken Kindern?

«Und wie ist die Obhutspflicht bei schwer und chronisch kranken Kindern geregelt?», fragt Regina Jäkel Pacchiarini, nachdem sie den Blogbeitrag von Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, gelesen hat. Er antwortet hier umgehend:

Rechtliche Verortung der Fragestellung

Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vom 13. Dezember 2002 weist die Kantone an, soweit dies möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, mittels entsprechender Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule zu fördern. Die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule findet demnach dort ihre Grenzen, wo die personellen oder strukturellen Möglichkeiten der Regelschule überschritten würden und die Regelschule dem Wohl des Kindes nicht mehr vollumfänglich gerecht würde.

Das Volksschulgesetz des Kantons Zürich (VSG) vom 7. Februar 2005, LS 412.100, sieht in § 34 Abs. 6 VSG eine Sonderschulung für Kinder vor, die in der Regel- oder Kleinklasse nicht angemessen gefördert werden können. Nach § 35 VSG ist es Aufgabe der Gemeinden, die Sonderschulung zu gewährleisten. Die Form der Sonderschulung richtet sich nach den besonderen Bildungsbedürfnissen und den übrigen Umständen.

Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11. Juli 2007, LS 412.103, regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes und sieht in § 21 a. vor, dass das Volksschulamt periodisch für jede Behinderungsart einen Versorgungsplan erstellt. Dieser unterscheidet drei Typen von Sonderschuleinrichtungen:

  • Institutionen des Typus A sind für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Strukturbedürfnissen (Lern- und Verhaltensbehinderung, Sprachbehinderung) vorgesehen.
  • Der Tages- oder Schulheim Typus B richtet sich an Kinder und Jugendliche mit intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen.
  • Institutionen des Typus C verfügen über geeignete Förderangebote für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung.

Schulfähigkeit des Kindes

Einer Lehrperson ist es weder erlaubt, Medikamente zu verabreichen oder gar pflegerische Funktionen zu übernehmen (z.B. Spritze setzen), noch ist es ihr zuzumuten, vom Gesundheitszustand des Kindes abhängige Medikamenteneinnahmepläne zu überwachen. Das Kind muss in der Lage sein, nach ärztlicher Instruktion und Sicherstellung der korrekten Einnahme durch die Erziehungsberechtigten, Medikamente eigenhändig einzunehmen oder z.B. einen Flex-Pen selbständig anzuwenden.

Ein Kind, das die öffentliche Volksschule besucht, muss mit anderen Worten schulfähig sein, also grundsätzlich in der Lage sein, den Unterricht eigenständig zu besuchen und den zeitlichen Anforderungen der Stundenplanstunden – allenfalls mit ergänzender Unterstützung eines in der Verantwortung der Sonderschule liegenden Sonderschulsettings – gerecht zu werden.

Nach § 25 Abs. 1 VSM ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll. Gemäss § 25 Abs. 3 VSM veranlasst der schulpsychologische Dienst u.a. medizinische Abklärungen, wenn diese Voraussetzung für einen fundierten Entscheid über die Sonderschulung darstellen.

§ 25 Abs. 4 VSM sieht vor, dass der schulpsychologische Bericht eine Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme enthalten muss.

Ist ein Kind nach ärztlicher und schulpsychologischer Einschätzung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Regelschule zu besuchen, ist in akuten Fällen an eine Spitalbeschulung zu denken oder – im längerfristigen Falle – an eine Institution des Typus B.

Einrichtungen des Typus B sind personell, organisatorisch und ihrer Ausstattung nach in der Lage, Kinder mit intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen zu betreuen.

Nach § 28 Abs. 1 VSM sind sonderpädagogische Massnahmen spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Nach Möglichkeit ist die Re-Integration in die Regelklasse anzustreben.

Notfall

Eine vom Gesagten abweichende Situation ergibt sich dann, wenn ein Notfall vorliegt. Diesfalls ist jede Person – also nicht nur solche, die in einer Garantenstellung zum Kind stehen – unter Strafandrohung verpflichtet, nach den Umständen, wie sie ihr zugemutet werden können, Hilfe zu leisten.

Thomas Bucher (MLaw), Dozent für Schulrecht, PH Zürich

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