Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus

Inwieweit sind Schule und Lehrperson in der Aufsicht vor und nach dem Unterricht verpflichtet? Wie ist die haftpflichtrechtliche Verantwortung geregelt? Welche Sorgfaltspflicht obliegt der Schulleitung? Thomas Bucher, Dozent für Schulrecht an der PH Zürich, erläutert diese Fragen in der Rubrik «Der Fall».

Lehrpersonen nehmen im Rahmen ihrer Unterrichtsgestaltung sowohl Unterrichts– als auch Aufsichtspflichten wahr. Hierbei ist die strafrechtliche von der anstellungsrechtlichen und diese wiederum von der haftpflichtrechtlichen Verantwortung zu unterscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf die haftpflichtrechtliche Verantwortung.

Stellung der Lehrperson

Die rechtliche Obhut über das Kind bildet Teil der elterlichen Sorge und ist grundsätzlich weder übertragbar noch verzichtbar. Die faktische, tatsächliche Obhut, geht im Rahmen des Schulbesuchs jedoch auf die Person, die das Kind unterrichtet oder betreut über und leitet sich letztlich – also Folge der Schulpflicht – aus dem gesetzlich vorgesehenen Bildungs- und Erziehungsauftrag ab. Die Obhutspflichten der Schule bzw. der Lehrpersonen beginnen, wenn das Kind das Schulareal – kurz vor Unterrichtsbeginn – betritt und enden, wenn das Kind das Schulareal – kurz nach Beendigung des Unterrichts – verlässt. Der Schulweg liegt gemäss § 66 Abs. 2 VSV in der Verantwortung der Eltern.

Lehrpersonen weisen gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern zudem eine sog. Garantenstellung auf. Diese ergibt sich weder durch Vertrag noch aus freiwillig eingegangener Gemeinschaft, sondern durch Gesetz (Schulpflicht). Die Garantenstellung der Lehrperson bewirkt, dass sie im Rahmen ihrer Berufsausübung für die körperliche und psychische Unversehrtheit der ihr anvertrauten Kinder verantwortlich ist. Die Garantenstellung kann weder durch die Lehrperson noch durch die Schule an Dritte abgetreten bzw. übertragen werden.

Aufsichts- und Sorgfaltspflichten

Das pflichtgemässe Beachten von Sorgfaltspflichten, statuiert in § 24 Abs. 1 VSV, mündet u.a. darin, dass Kinder situationsadäquat zu beaufsichtigen sind. Das dabei anzuwendende Mass an Sorgfalt richtet sich nach den konkreten Umständen. Bei jüngeren, unerfahrenen Kindern oder solchen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, ist durch die Lehrperson ein entsprechender Sorgfaltsmassstab anzuwenden. Lehrpersonen dürfen weder einen Gefahrenzustand schaffen noch unterlassen, einen solchen – bei Vorhandensein – in ihnen zumutbarer Weise abzuwenden. Gefahren müssen von der Lehrperson sowohl erkannt als auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gebannt werden. Nicht vorausgesetzt werden kann hingegen ein lückenloses Überwachen aller Schulkinder zur Vermeidung jedweder Risiken – etwa während einer Schulreise oder eines Klassenlagers.

In strafrechtlicher Hinsicht wird die Frage gestellt, ob der Unfall voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre und ob in der konkreten Situation ein unerlaubtes Risiko in Kauf genommen wurde. In Bezug auf das Verhalten der Lehrperson wird gefragt, «was eine gewissenhafte und besonnene Lehrperson mit derselben Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des/der Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte».

Schulleitung

Zu den Aufgaben der Schulleitung gehört es mitunter, Lehrpersonen über die anzuwendenden Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu orientieren. Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit besonderen Unterrichts-und Organisationsformen gemäss § 44 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VSG. Ebenso haben Eltern und Dritte das Recht auf frühzeitige Information durch die Lehrperson, sodass diese ihren Pflichten nach § 66 Abs. 1 lit. b VSV ausreichend nachkommen können. Im Zusammenhang mit Schulreisen und Ausflügen ist darauf hinzuweisen, dass unmittelbar vor der Durchführung ein nachweisbares Rekognoszieren stattgefunden haben muss und die Gefährlichkeit einer Route laufend überprüft wird.

 Staatshaftung

Staatshaftung bedeutet, dass der Staat – die Schul- oder Einheitsgemeinde – gestützt auf § 6 HG (Haftungsgesetz vom 14. September 1969, LS 170.1) bei Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der widerrechtlichen Amtshandlung bzw. -unterlassung der Lehrperson und dem eingetretenen Schaden, haftet. Ein Rückgriff auf die Lehrperson ist nach § 15 HG (Haftungsgesetz) bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit möglich.

Fazit

Wenn eine Lehrperson den Unterricht, Projektwochen, Klassenlager und Exkursionen sorgfältig vorbereitet, in vorausschauender Weise und situationsadäquat die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen trifft, klare Anweisungen gibt und sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die Anweisungen der Vorgesetzten beachtet und nicht gegen die Standesrichtlinien verstösst, wird sie persönlich kaum mittels Rückgriff in die Haftung genommen werden können. Die Praxis zeigt auch, dass es selten zu strafrechtlichen Verurteilungen von Lehrpersonen kommt.

Thomas Bucher (MLaw), Dozent für Schulrecht, PH Zürich

6 Gedanken zu „Die Obhutspflicht der Schule geht über den Unterricht hinaus“

  1. Wie sieht das rechtlich bei schwer-und chronischkranke Kindern aus? Z.B Epilepsie, Zuckerkrankheit, lebensbedrohliche Allergien, schwere Herzkrankheiten….

    1. Rechtliche Verortung der Fragestellung

      Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vom 13. Dezember 2002 weist die Kantone an, soweit dies möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, mittels entsprechender Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule zu fördern.

      Die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule findet demnach dort ihre Grenzen, wo die personellen oder strukturellen Möglichkeiten der Regelschule überschritten würden und die Regelschule dem Wohl des Kindes nicht mehr vollumfänglich gerecht würde.

      Das Volksschulgesetz des Kantons Zürich (VSG) vom 7. Februar 2005, LS 412.100, sieht in § 34 Abs. 6 VSG eine Sonderschulung für Kinder vor, die in der Regel- oder Kleinklasse nicht angemessen gefördert werden können. Nach § 35 VSG ist es Aufgabe der Gemeinden, die Sonderschulung zu gewährleisten. Die Form der Sonderschulung richtet sich nach den besonderen Bildungsbedürfnissen und den übrigen Umständen.

      Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11. Juli 2007, LS 412.103, regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes und sieht in § 21 a. vor, dass das Volksschulamt periodisch für jede Behinderungsart einen Versorgungsplan erstellt. Dieser unterscheidet drei Typen von Sonderschuleinrichtungen.

      – Institutionen des Typus A sind für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Strukturbedürfnissen (Lern- und Verhaltensbehinderung, Sprachbehinderung) vorgesehen.

      – Der Tages- oder Schulheim Typus B richtet sich an Kinder und Jugendliche mit intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen.

      – Institutionen des Typus C verfügen über geeignete Förderangebote für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung.

      Schulfähigkeit des Kindes

      Einer Lehrperson ist es weder erlaubt, Medikamente zu verabreichen oder gar pflegerische Funktionen zu übernehmen (z.B. Spritze setzen), noch ist es ihr zuzumuten, vom Gesundheitszustand des Kindes abhängige Medikamenteneinnahmepläne zu überwachen. Das Kind muss in der Lage sein, nach ärztlicher Instruktion und Sicherstellung der korrekten Einnahme durch die Erziehungsberechtigten, Medikamente eigenhändig einzunehmen oder z.B. einen Flex-Pen selbständig anzuwenden.

      Ein Kind, das die öffentliche Volksschule besucht, muss mit anderen Worten schulfähig sein, also grundsätzlich in der Lage sein, den Unterricht eigenständig zu besuchen und den zeitlichen Anforderungen der Stundenplanstunden – allenfalls mit ergänzender Unterstützung eines in der Verantwortung der Sonderschule liegenden Sonderschulsettings – gerecht zu werden.

      Nach § 25 Abs. 1 VSM ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll. Gemäss § 25 Abs. 3 VSM veranlasst der schulpsychologische Dienst u.a. medizinische Abklärungen, wenn diese Voraussetzung für einen fundierten Entscheid über die Sonderschulung darstellen.

      § 25 Abs. 4 VSM sieht vor, dass der schulpsychologische Bericht eine Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme enthalten muss.

      Ist ein Kind nach ärztlicher und schulpsychologischer Einschätzung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Regelschule zu besuchen, ist in akuten Fällen an eine Spitalbeschulung zu denken oder – im längerfristigen Falle – an eine Institution des Typus B.

      Einrichtungen des Typus B sind personell, organisatorisch und ihrer Ausstattung nach in der Lage, Kinder mit intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen zu betreuen.

      Nach § 28 Abs. 1 VSM sind sonderpädagogische Massnahmen spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Nach Möglichkeit ist die Re-Integration in die Regelklasse anzustreben.

      Notfall
      Eine vom Gesagten abweichende Situation ergibt sich dann, wenn ein Notfall vorliegt. Diesfalls ist jede Person – also nicht nur solche, die in einer Garantenstellung zum Kind stehen – unter Strafandrohung verpflichtet, nach den Umständen, wie sie ihr zugemutet werden können, Hilfe zu leisten.

  2. Wie sieht es aus, wenn ein 11jähriges Kind verunfallt, im Spital behandelt wird, die Eltern (erreichbar) aber erst 12 Stunden später informiert werden?

  3. Haftet auch die Schule,wenn zwei Drittklässler sich direkt nach dem Unterricht spielerisch streiten und sich einer im Klassenzimmer die Hand in der Tür einklemmt und dadurch einen Finger verliert?

  4. Es wäre vermessen, auf die kurze Fallschilderung eine auch nur ansatzweise befriedigende Antwort mittels eines Blogbeitrags geben zu können. Fortfolgend finden sich immerhin einige Hinweise:

    Haftungsfragen im Schulbereich erschliessen sich einer ersten Einschätzung und Beurteilung erst unter der Voraussetzung, dass der Sachverhalt bis ins letzte Detail geklärt wurde und sämtliche in Betracht fallenden Elemente belegbar sind. Zu beachten ist überdies, dass nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die fahrlässige schwere Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt wird und zivilrechtliche Forderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden können. Gemäss Fallschilderung ist aber festzustellen, dass Kinder erst strafmündig sind, wenn sie das 10. Altersjahr zurückgelegt haben.

    Fragen der Haftung sind nach einem kaskadenartigen Schema und unter Berücksichtigung kantonal unterschiedlicher Haftungsnormen zu beantworten. Fällt eine Kausalhaftung (Staatshaftung oder Familienhaupthaftung) nach systematischer Überprüfung der Haftungsvoraussetzungen ausser Betracht, öffnet sich die Frage nach einer Haftung aus Verschulden nach Art. 41 OR. Auch hier sind sämtliche Voraussetzungen für eine allfällige Haftung sorgfältig zu überprüfen. Ist weder eine Kausalhaftung noch eine Verschuldenshaftung gegeben, ist schliesslich die Haftung aus Vertrag systematisch zu prüfen.

    Thomas Bucher, Hochschuldozent, Jurist

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