Darf ich Bilder in meiner wissenschaftlichen Arbeit verwenden? (Q&A #18) 

Von Mirjam Beglinger

Grundsätzlich ist Bildmaterial urheberrechtlich geschützt, unabhängig vom Fundort. Ziel des Urheberrechts ist es, Urheberinnen und Urheber davor zu schützen, dass ihre Werke beziehungsweise ihre persönliche geistige Schöpfung missbräuchlich von Dritten verwendet werden (Art. 1 URG). Jedes Fotografie unterliegt dem Urheberrecht im Moment der Entstehung – das gilt auch für den Schnappschuss (Art. 2 URG). Da die Urheber:innen allein darüber entscheiden, in welcher Form und in welchem Umfang ihr Bildmaterial genutzt wird, bedarf es für die Verwendung in einer eigenen Arbeit deshalb der Zustimmung der Rechteinhaber.

Bildrecht und Zitatrecht

Beim Schreiben von wissenschaftlichen Arbeiten ist der Umgang mit den Urheberrechten unter bestimmten Umständen gelockert, nämlich dann, wen ein Bild dazu eingesetzt wird, einen Sachverhalt zu belegen (Belegfunktion). Dieses Zitatrecht gilt jedoch nur, wenn ein Bild im Rahmen der Arbeit tatsächlich als Beleg dient, also ein notwendiger Bestandteil der Argumentation ist (URG, Art. 25).

In jedem Fall braucht es einen Bildnachweis und zusätzlich eine Quellenangabe, z. B. in Form eines Kurzbelegs und eines Eintrags im Literaturverzeichnis, wenn das Bild etwa einem Buch entnommen ist. Wird ein Bild verfremdet, braucht es streng genommen eine Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers.

Zur korrekten Beschriftung von Abbildungen informieren wir in einem späteren Blog ausführlich. Grundsätzlich gilt, dass jedes in der Arbeit aufgeführte Bild nummeriert, beschriftet und in einem Abbildungsverzeichnis aufgeführt sein muss. Das sind die Details dazu:

  • In der Bildunterschrift selbst ist neben Nummer und Titel die Urheberschaft anzugeben (z. B. in Klammern nach dem Titel).
  • Die Informationen zum Bild werden mit Angaben zur Seitenzahl im Abbildungsverzeichnis aufgeführt (am Anfang der Arbeit oder am Schluss vor dem Literaturverzeichnis).
  • Stammt das Bild aus einer Publikation, dann braucht es zusätzlich zu den Angaben zum Bild noch eine Quellenangabe im Literaturverzeichnis.

Und doch gibt es Ausnahmen bei der Verwendung von Bildern, also Bilder, die nicht unter das Urheberrecht fallen beziehungsweise für deren Verwendung das Urheberrecht etwas anders gelagert ist. Dazu gehören u.a.:

  • Bilder, hinter denen keine eigenständige Leistung steht (z. B. technische Zeichnungen, Grafiken zu einem geschilderten Sachverhalt). Diese unterliegen nicht dem Urheberrecht.
  • Bilder, die kostenlos bzw. ohne Lizenz zu eigenen Zwecken unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen (z. B. Pixabay, Fotolia, Shutterstock, Pixelio, Flaticon).
  • Bilder, die via Google-Bildersuche als kostenlos zu nutzen gekennzeichnet sind.
  • Bilder auf Wikipedia, für die jeweils angegeben wird, ob und unter welchen Bedingungen die Bilder genutzt und weiterverwendet werden dürfen.

Lehrpersonen dürfen zudem veröffentlichte Werke zu Unterrichtszwecken verwenden (Art. 19 und Art. 24d URG). Unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist im Lehrberuf und in schriftlichen Arbeiten jedoch darauf zu achten, keine Bildern von Schüler:innen ohne deren Einwilligung bzw. der Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu verwenden.

Zum Weiterlesen

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

ProLitteris: FAQ Wie funktioniert das Urheberrecht?

[letzte Aktualisierung 16.2.2024 ]

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